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Höhe der Sonderzahlungen nach dem KV-Güterbeförderungsgewerbe bei einem Arbeitsunfall

Bearbeiter: Bettina Sabara

KV-Güterbeförderungsgewerbe/Arbeiter: Art XIII Punkt 6

Die Bestimmung in Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe, wonach entgeltfreie Zeiten der Arbeitsverhinderung bei der Berechnung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration voll zu berücksichtigen sind, wenn ein Dienstnehmer oder Lehrling durch Krankheit (Unglücksfall) an der Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, ist dahin auszulegen, dass vom Begriff „Krankheit (Unglücksfall)“ auch Arbeitsunfälle erfasst sind. Ein Dienstnehmer bekommt daher auch für entgeltfreie Zeiten einer auf einem Arbeitsunfall beruhenden Arbeitsverhinderung die Sonderzahlungen in voller Höhe und nicht aliquot.

OGH 11. 1. 2024, 8 ObS 6/23z

Entscheidung

Der KV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe enthält in Art XIII Punkt 6 folgende Regelung: „Ist ein Dienstnehmer oder Lehrling durch Krankheit (Unglücksfall) an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, sind entgeltfreie Zeitender Arbeitsverhinderung bei der Berechnung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).“

Strittig war im Verfahren, ob der Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration auch für entgeltfreie Zeit nach einem Arbeitsunfall besteht. Dies wurde vom OGH bejaht:

Richtig ist zwar, dass der Arbeitsunfall im Vergleich zu sonstigen Unglücksfällen besonderen Regelungen unterliegt (§ 2 EFZG, § 1154b ABGB, § 8 AngG). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein Arbeitsunfall kein Unglücksfall iSd Art XIII Punkt 6 des KV wäre.

Nach herrschendem Begriffsverständnis ist der Begriff „Unglücksfall“ mit „Unfall“ gleichzusetzen und bezeichnet ein von außen kommendes, plötzliches oder zumindest zeitlich begrenztes Ereignis, welches die körperliche oder seelische Integrität beeinträchtigt. Damit umfasst der Begriff „Unglücksfall“ nicht nur Freizeitunfälle, sondern auch Arbeitsunfälle, die aber in den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsregelungen eine längere Entgeltfortzahlungspflicht auslösen. Dies ist aber bei der hier maßgeblichen KV-Bestimmung irrelevant, weil diese keine vergleichbare zeitliche Begrenzung kennt.

Im Übrigen ist bei der Auslegung von Kollektivverträgen zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass die KV-Parteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher unsachliche Differenzierungen vermeiden wollten. Nicht zuletzt sind die KV-Parteien bei der Gestaltung des Kollektivvertrages an den mittelbar wirkenden verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und das sich daraus ergebende Sachlichkeitsgebot gebunden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall schlechter zu stellen als nach einem Freizeitunfall, weshalb auch den Parteien des KV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe keine solche Absicht unterstellt werden darf.

Im Ergebnis ist der Begriff „Krankheit (Unglücksfall)“ in Art XIII Punkt 6 des KV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe dahin auszulegen, dass auch Arbeitsunfälle erfasst sind.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35235 vom 27.03.2024