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Information des BMF zum KommStG

Bearbeiter: Birgit Bleyer

KommStG

Abstract

Durch die Wartung 2022 werden hauptsächlich aktuelle Judikatur und Gesetzesänderungen eingearbeitet.

Info des BMF vom 26. 1. 2023, 2022-0.892.770

1. Dienstnehmer iSd KommStG 1993

1.1. An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen

In Rz 6 wird das VwGH Erkenntnis vom 25. 1. 2012 (2008/13/0135) eingefügt: Von einer Eingliederung in den Organismus der Gesellschaft ist auszugehen, wenn der Gesellschafter für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft oder für seine Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft Vergütungen erhält.

2. Betriebsstätte iSd KommStG

2.1. mittelbare Ausübung

Zur Klarstellung einer Betriebstätte bei Überlassung von Arbeitskräften wird in Rz 39 das VwGH- Erkenntnis vom 10. 9. 2020 (Ro 2019/15/0178, ARD 6722/16/2020) eingefügt:

Die Einbeziehung von bloß "mittelbar der unternehmerischen Tätigkeit dienenden" Einrichtungen in den Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs 1 KommStG ändert nichts daran, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsstätte vorliegen müssen (vgl. VwGH 10. 9. 2020, Ro 2019/15/0178, ARD 6722/16/2020 ; VwGH 28. 5. 2019, Ro 2019/15/0009, ARD 6662/14/2019).

Die Sechsmonatsregelung ist stets firmenbezogen und nicht mitarbeiterbezogen zu sehen. Es sind also alle Überlassungen an denselben Beschäftiger zusammenzurechnen. Wenn durchgehend an denselben Beschäftiger Personal überlassen wird, ist ab dem 7. Monat die Beschäftigergemeinde für alle überlassenen Arbeitskräfte erhebungsberechtigt, egal wie lange die einzelne Arbeitskraft schon überlassen wurde.

2.2. Verfügungsgewalt des Unternehmers

Rz 42 wird hinsichtlich Homeoffice ergänzt: Die bloße Vereinbarung von Homeoffice begründet demnach keine Betriebsstätte.

3. Bemessungsgrundlage

3.1. Kommunalsteuerbefreiungen

In Rz 60 werden die Kommunalsteuerbefreiungen von Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise gezahlt wurden („Coronaprämie“; vgl BGBl I 2021/227), und Zulagen und Bonuszahlungen die aufgrund gestiegener Preise („Teuerungsprämie“; vgl Teuerungsentlastungspaket, BGBl I 2022/93) gezahlt wurden, ergänzt. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers für Carsharing (vgl Teuerungs-Entlastungspaket Teil II) werden neu in die Liste aufgenommen.

4. Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

4.1. Sachbezüge

In Rz 79 wird die Rechtslage ab 2018 gem der VO BGBl II 2018/70, Rechtsnews 25293, ergänzt:

Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten iSd § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes:

-§ 4 der Sachbezugswerteverordnung ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.
-Abweichend davon kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

5. Befreiungen gemäß § 8 Z 2 KommStG

5.1. Begünstigte Zwecke

Die Rz 133 wird aufgrund diverser VwGH-Erkenntnisse aktualisiert:

Wird ein Rechtsträger nur teilweise auf den taxativ aufgezählten Gebieten tätig, steht, soweit Körperschaften mildtätigen oder konkret umschriebenen gemeinnützigen Zwecken dienen, eine partielle Abgabenbefreiung zu (vgl. VwGH 28. 5. 2019, Ra 2018/15/0030, ARD 6662/13/2019).

Mildtätig sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen und menschliche Not zu lindern (vgl. VwGH 29. 4. 1991, 90/15/0168; 19.09.2001, 99/16/0091). Die Hilfsbedürftigkeit kann auf Grund materieller Not bestehen, sie kann sich aber auch aus körperlichen oder geistigen Gebrechen ergeben. Die taxativ aufgezählten Zwecke beziehen sich auf die Gemeinnützigkeit, die Mildtätigkeit ist nicht auf bestimmte Zwecke eingeschränkt (vgl VwGH 20. 11. 2019, Ra 2019/15/0103, ARD 6703/15/2020).

Eine unmittelbare Förderung der begünstigten Zwecke liegt vor, wenn eine Körperschaft diese Zwecke selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte (zB Arbeitnehmer oder andere juristische Person) erfolgt, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist und ein Weisungsverhältnis vorliegt. Das Erfordernis der unmittelbaren Förderung der begünstigten Zwecke ist daher nicht eng zu beurteilen, sondern fällt darunter auch die Vermittlung von Dritten, welche Leistungen im Bereich der begünstigten Zwecke erbringen.

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in § 8 Z 2 KommStG nicht angeführt und können weder unter den Begriff der Familienfürsorge noch unter Krankenfürsorge oder Gesundheitspflege subsumiert werden (vgl. VwGH 28. 5. 2019, Ra 2018/15/0030, ARD 6662/13/2019).

Im Bereich der Straffälligen- und Opferhilfe handelt es sich um Personen, die zu einem erheblichen Teil persönlich oder materiell hilfsbedürftig sind. Die Unterstützung dieser hilfsbedürftigen Personen kann auch durch Dienstleistungen oder Beratungen erfolgen (VwGH 20. 11. 2019, Ra 2019/15/0103, ARD 6703/15/2020).

Eine gemeinnützig betriebene Krankenanstalt dient stets den in § 8 Z 2 KommStG für die Steuerbefreiung vorausgesetzten Zwecken. Ist eine Anstalt nicht als gemeinnützige Krankenanstalt anerkannt, ist nach den Kriterien des § 8 Z 2 KommStG zu prüfen, ob diese Anstalt den dort genannten Zwecken dient (VwGH 20. 11. 2019, Ra 2018/15/0071, ARD 6703/14/2020).

Geht es unabhängig von konkreten medizinischen oder therapeutischen Bedürfnissen lediglich um die Entfaltung sportlicher Betätigung, ist Körpersport vom Tatbestandsmerkmal der gemeinnützigen Zwecke auf dem Gebiet der Gesundheitspflege nicht umfasst (vgl VwGH 21. 3. 2022, Ro 2019/15/0010, ARD 6799/17/2022).

5.2. Begünstigte Körperschaft mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Die Rz 134 wird aufgrund der VwGH-Erkenntnisse vom 24. 10. 2019 (Ra 2019/15/0060, ÖStZB 2020/34), und vom 21. 3. 2022 (Ro 2019/15/0005, ARD 6799/16/2022) eingefügt:

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb setzt wirtschaftliche Selbständigkeit voraus. Dieser muss sich aus der allgemeinen Tätigkeit der Körperschaft durch eine sachliche Geschlossenheit der Tätigkeit des Geschäftsbetriebes gegenüber anderen Tätigkeiten der Körperschaft herausheben (vgl VwGH 24. 10. 2019, Ra 2019/15/0060, ÖStZB 2020/34).

Betreibt eine begünstigte Körperschaft eine Kinderbetreuungseinrichtung, die nur für Kinder der Bediensteten zur Verfügung steht und für den Betrieb der begünstigten Körperschaft erforderlich ist, ist auch diese Kinderbetreuungseinrichtung von der Befreiung des § 8 Z 2 KommStG umfasst (VwGH 21. 3. 2022, Ro 2019/15/0005, ARD 6799/16/2022).

6. Zuständigkeit des Finanzamtes

In Rz 164 wird das Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG eingearbeitet:

Die (sachliche) Zuständigkeit ergibt sich aus § 13 KommStG 1993 iVm §§ 60 und 61 BAO.

Gemäß § 13 KommStG ist die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.

Für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt des Arbeitgebers zuständig. Das Finanzamt des Arbeitgebers ist jenes Finanzamt, das nach den Bestimmungen des § 60 BAO oder des § 61 BAO für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bzw der Umsatzsteuer im Allgemeinen zuständig ist (ZustRL Rz 83).

Das KommStG 1993 knüpft daran als weitere Zuständigkeit jene für die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage an (§ 10 KommStG 1993, ZustRL Rz 84).

7. Kommunalsteuerprüfung

In Rz 168 und Rz 169 wird das BG BGBl I 2020/54 eingearbeitet:

Nach § 14 Abs 1 Satz 1 KommStG obliegt die Kommunalsteuerprüfung dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 86 EStG), welches sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen hat (§ 86 Abs 1 letzter Satz EStG), oder der Österreichischen Gesundheitskasse bzw der BVAEB (§ 41a Abs 3 ASVG, § 30a Abs 1a B-KUVG).

Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge oder der Österreichischen Gesundheitskasse (bzw BVAEB) als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Das Prüfungsorgan wird funktional als Gemeindeorgan tätig, es besteht jedoch kein dienstrechtliches oder organisatorisches Weisungsrecht. Die Prüfungsergebnisse haben für die Gemeinde keine zwingende rechtsverbindliche Wirkung.

Die Gemeinden sind auch berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern.

Wird der Anforderung weder von einem Finanzamt noch von der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, hat die Gemeinde das Recht, eine Kommunalsteuerprüfung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Außenprüfungen durchzuführen.

Über die Durchführung einer Kommunalsteuerprüfung durch die Gemeinde sind das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse zu verständigen.

Hinweis

Den Volltext finden Sie unter Eingabe obiger GZ in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33653 vom 09.02.2023