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Insolvenz – Grundbuchsperre

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GBG: § 29, § 49

IO: § 2, § 13

Im vorliegenden Fall war im Grundbuch die Vormerkung des Eigentumsrechts der späteren Schuldnerin eingetragen. Ihre Klage gegen die Verkäuferin der Liegenschaft auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts wurde rk abgewiesen, weil die Verkäuferin mangels vollständiger Entrichtung des Kaufpreises vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten war. Infolge der Grundbuchsperre während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vorgemerkten Eigentümerin war jedoch der Antrag der Verkäuferin auf Einverleibung der Löschung des vorgemerkten Eigentums der Schuldnerin abzuweisen:

Nach § 13 IO besteht während des Insolvenzverfahrens grds gegenüber jedermann eine Grundbuchsperre; sie beginnt mit der Insolvenzeröffnung, also mit dem Beginn des Tages nach der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts (§ 2 Abs 1 IO). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Einverleibungen und Vormerkungen lediglich dann bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet, sich also spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Edikts bestimmt. Der Anmerkung der Insolvenzeröffnung kommt im Übrigen nur deklarative Wirkung zu.

Der Rang der begehrten Eintragung ist dabei nach den allgemeinen grundbuchsrechtlichen Regeln zu beurteilen. Entscheidend ist damit der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags beim Grundbuchgericht (§ 29 Abs 1 GBG). Im vorliegenden Fall bestimmt sich der Rang der hier begehrten Einverleibung der Löschung der Vormerkung des Eigentumsrechts somit nicht nach dem Rang der zu löschenden Vormerkung des Eigentumsrechts und auch nicht nach dem Datum der vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen (Abweisung der Klage auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts sowie eine Entscheidung über die Räumungspflicht der vorgemerkten Eigentümerin), das hier jeweils vor der Insolvenzeröffnung lag. Der Bewilligung des Antrags steht daher schon die Grundbuchsperre gem § 13 IO entgegen.

OGH 3. 6. 2025, 5 Ob 140/24k

Entscheidung

Ein weiteres Eintragungshindernis ergibt sich aus der Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung (zur Notwendigkeit der Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe vgl § 95 Abs 3 GBG; RS0029353; RS0042767; RS0060649 [T7]).

Die Schuldnerin hatte ausdrücklich nur die Vormerkung ihres Eigentumsrechts, nicht aber dessen Einverleibung begehrt. Das ErstG hat diesem Antrag stattgegeben, die Vormerkung also nicht als Minus bewilligt und seinen Beschluss auch nicht begründet. Da das Grundbuchgericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen darf, als die Partei angesucht hat, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre (§ 96 Abs 1 GBG), war der Prüfungsgegenstand aufgrund des ausdrücklich auf Bewilligung der Vormerkung gerichteten Antrags auf die für diese Eintragung notwendigen Erfordernisse beschränkt (5 Ob 77/21s). Ungeachtet des in der bewilligten Eintragung enthaltenen Verweises „UB [Unbedenklichkeitsbescheinigung] fehlt“ konnte das ErstG daher nur über die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27 GBG) für eine grundbücherliche Eintragung, nicht aber über die besonderen Erfordernisse eines unbedingten Rechtserwerbs absprechen. Von der Rechtskraft dieser Entscheidung des ErstG sind daher (nur) jene Voraussetzungen erfasst, die das Gesetz für die Vormerkung verlangt. Der Umstand, dass das ErstG die Vormerkung des Eigentumsrechts für die Antragstellerin allenfalls nicht bewilligen hätte dürfen und dem darauf gerichteten Begehren dennoch stattgegeben haben mag, kann infolge der Rechtskraft von dessen Entscheidung auf Vormerkung nicht mehr aufgegriffen werden (5 Ob 77/21s [Gesuch auf Rechtfertigung]).

Die Rechtskraft dieser Entscheidung erfasst auch das Vorliegen des gem § 26 Abs 2 GBG für den Erwerb eines dinglichen Rechts erforderlichen Titels; eine – allfällige – ursprüngliche Nichtigkeit oder dessen nachträglicher Wegfall kann daher nicht mehr aufgegriffen werden. Einem solchen Verstoß gegen die materielle Rechtslage kann vielmehr (nur) mit einer Löschungsklage begegnet werden (RS0124445).

Die Voraussetzungen für die Löschung der Vormerkung nach § 45 GBG sind hier evidentermaßen nicht erfüllt. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle des nachträglichen Wegfalls des der Vormerkung zugrunde liegenden Rechtstitels kommt nicht in Betracht. Eine echte Gesetzeslücke iS einer planwidrigen Unvollständigkeit (RS0008757) in Bezug auf einen analogiefähigen Sachverhalt ist nicht zu erkennen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 37119 vom 10.09.2025