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Insolvenz: Konformatsbeschluss – Anregung auf Befassung VfGH, EuGH?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

IO: § 252

ZPO: § 528

Ein Antrag einer Partei auf Befassung des VfGH ist zurückzuweisen, weil den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt. Das Gleiche gilt auch für die Anrufung des EuGH, weil die Parteien auch hier nur ein entsprechendes Ersuchen anregen können. Auch bei einer Deutung der Anträge als bloße Anregung ist im vorliegenden Fall für Erwägungen zu einer Vorlage gem Art 89 B-VG bzw Art 267 AEUV kein Raum, weil der Revisionsrekurs bei Vorliegen eines gänzlich bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses gem § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist.

OGH 18. 12. 2020, 8 Ob 112/20h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30762 vom 16.04.2021