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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Ein Antrag einer Partei auf Befassung des VfGH ist zurückzuweisen, weil den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt. Das Gleiche gilt auch für die Anrufung des EuGH, weil die Parteien auch hier nur ein entsprechendes Ersuchen anregen können. Auch bei einer Deutung der Anträge als bloße Anregung ist im vorliegenden Fall für Erwägungen zu einer Vorlage gem Art 89 B-VG bzw Art 267 AEUV kein Raum, weil der Revisionsrekurs bei Vorliegen eines gänzlich bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses gem § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist.