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Mit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wird dem Insolvenzschuldner die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse entzogen. Der Insolvenzschuldner wird vom Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter hinsichtlich des Massevermögens vertreten. Bei einer Gesellschaft geht die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen von deren Vertretern auf den Insolvenzverwalter über. Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane (auch der Liquidatoren) werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert.
Die Wirkungen der Insolvenzeröffnung (damit auch der Übergang der Vertretungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter) treten (bereits) mit der Insolvenzeröffnung ein, also mit dem Beginn des Tages nach der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts (§ 2 Abs 1 IO). Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 71c Abs 2 IO). Die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben vielmehr nach § 79 Abs 1 IO solange aufrecht, bis der Involvenzeröffnungsbeschluss rechtskräftig abgeändert wurde.
Wird eine KG infolge der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter vertreten, hält sich somit die Auffassung im Rahmen der Rsp, dem Liquidator bzw Kommanditisten komme gegen die Ausfolgung des Erlags an die aufgelöste KG und Insolvenzschuldnerin zu Handen des Insolvenzverwalters keine Rechtsmitelbefugnis zu.
Irrelevant ist die inhaltliche Berechtigung des Bestellungsbeschlusses und dessen fehlende Rechtskraft sowie der (allenfalls späteren) Eintritt der Rechtskraft des Abänderungsbeschlusses des OLG im Insolvenzverfahren. Die Forderung des Einschreiters, das RekursG hätte den Eintritt der rechtskräftigen Bestellung des Masseverwalters abwarten müssen, findet im Gesetz keine Rechtsgrundlage.