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Gemäß § 4 Abs 1 AIFMG setzt die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) grundsätzlich die Konzession als Alternative Investmentfonds Manager (AIFM) durch die FMA voraus. Für „kleine“ AIFM bestehen Erleichterungen im Zulassungsverfahren. Abhängig ua von der Höhe der Vermögenswerte der AIF-Portfolios (siehe dazu näher § 1 Abs 5 Z 1 AIFMG), besteht für diese AIFM statt einer Konzessionspflicht lediglich eine Pflicht zur Registrierung bei der FMA. Die Registrierung gem § 1 Abs 5 Z 1 AIFMG stellt ihrer Rechtsnatur nach ein subjektives-öffentliches Recht dar, das den registrierten AIFM erst berechtigt, die Verwaltung eines AIF ohne die sonst erforderliche Konzession auszuüben.
Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist die Rsp über die Unzuässigkeit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter auch auf die Registrierung gem § 1 Abs 5 AIFMG übertragbar. Der Masseverwalter ist demnach nicht legitimiert, auf die Registrierung der Gemeinschuldnerin als „kleine“ AIFM zu verzichten.