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IO: § 74, § 80, § 181, § 186, § 190, § 255, § 256, § 257
Gemäß § 255 IO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei. Ist „neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben“, treten die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die Zustellung unterblieben ist (§ 257 Abs 2 IO).
Wird bereits bei der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen und ein Insolvenzverwalter (Masseverwalter) bestellt, ist beides aus dem Edikt ersichtlich, durch das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt zu machen ist (vgl § 74 iVm § 181 IO).
Für den Fall, dass das Gericht im Schuldenregulierungsverfahren erst später den Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Insolvenzverwalters (Masseverwalters) beschließt, schreibt das Gesetz weder in § 186 noch in § 190 IO ausdrücklich vor, dass dieser Beschluss öffentlich bekannt zu machen ist. Die öffentliche Bekanntmachung ergibt sich hier weder ausdrücklich aus § 74 IO, handelt es sich doch gerade nicht um einen Fall des Insolvenzedikts, noch aus § 80 Abs 1 IO, handelt es sich doch auch um keine Insolvenzverwalterumbestellung. Gleichwohl ist in der Lit allgemein anerkannt, dass auch dieser Beschluss öffentlich bekannt zu machen ist.
Der Senat teilt diese Ansicht. Für § 257 Abs 2 IO reicht aus, dass die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Eine solche Vorschrift kann auch auf einer Analogie beruhen (§ 7 ABGB). Die Entscheidungen (insb) EvBl 1963/326 und 8 Ob 225/02z (= ZIK 2004/85), nach denen für § 257 Abs 2 IO die öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich vorgeschrieben sein muss, werden abgelehnt. Der Wortlaut des § 257 Abs 2 IO setzt bloß voraus, dass (auch) eine öffentliche Bekanntmachung „vorgeschrieben [ist]“, nicht dass sie „ausdrücklich vorgeschrieben [ist]“. Hinzu kommt, dass gerade in Fällen, in denen für einen bestimmten actus die öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich vom Gesetz angeordnet ist, nicht aber für den contrarius actus, die Insolvenzdatei fortan ein unrichtiges Bild bieten würde, würde man nicht annehmen, dass auch hier (kraft Analogie) die öffentliche Bekanntmachung „vorgeschrieben“ ist. Heute erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei (§§ 255 ff IO). Aufgrund des der Allgemeinheit offenstehenden und kostenlosen Zugangs zur Insolvenzdatei im Internet ist die regelmäßige Einsichtnahme in sie auch zumutbar und für am Verfahren Beteiligte zur Vermeidung von Fristversäumnissen auch unerlässlich.