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Auch wenn durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers das Rechtsverhältnis beendet wird, das der Kredithypothek zugrunde liegt, hat dies für sich allein noch nicht zwingend zur Folge, dass mangels Grundverhältnisses nach Insolvenzeröffnung die Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten zur Sicherung von Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis nicht mehr einverleibt werden könnte; dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den Urkunden ergibt, die dem Eintragungsgesuch angeschlossen sind.
Der erkennende Senat teilt die Auffassung (vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 122 GBG Rz 68), dass der Hinweis auf die Insolvenzeröffnung der Hauptschuldnerin hier keine unzulässige Neuerung war, weil es sich um eine öffentlich bekanntgemachte und daher auch von Amts wegen zu berücksichtigende Tatsache handelt. Dieser Umstand ist daher bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.