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Insolvenzeröffnung: Unterbrechungswirkung im Rechtsmittelverfahren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 7

Gemäß § 7 Abs 1 IO werden grds alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege ein, und zwar auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens, ohne dass eine (deklarative) Feststellung dieser Unterbrechung durch das Prozessgericht erfolgen müsste. Eine Fortsetzung des Verfahrens kommt vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht in Betracht (§ 7 Abs 3 IO).

Tritt die Unterbrechungswirkung durch die Insolvenzeröffnung vor Erhebung des Rechtsmittels ein, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, außer die Partei erachtet sich gerade durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert, die trotz bereits erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangen ist. Die Erhebung eines Rechtsmittels während der Unterbrechung des Verfahrens ist somit nur dann zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen § 7 IO geltend gemacht wird.

Im vorliegenden Fall hat der Kl seine Revision erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Bekl erhoben; ein Verstoß gegen § 7 IO wurde darin nicht geltend gemacht. Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels und der Unzulässigkeit von Nachträgen und Ergänzungen (vgl RS0041666), kann an der Unzulässigkeit der Revision hier auch der nachträgliche Hinweis des Kl nichts ändern, wonach die angefochtene Entscheidung des BerufungsG nicht mehr ergehen hätte dürfen. Auf dieses Argument ist aufgrund der absoluten Unzulässigkeit der Revision nicht weiter einzugehen; eine allfällige Nichtigkeit der Berufungsentscheidung kann vom OGH mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels nicht aufgegriffen werden (1 Ob 276/99s, ZIK 2000/112; vgl 2 Ob 165/04k).

OGH 5. 7. 2021, 6 Ob 121/21v

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31508 vom 30.09.2021