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Bei der Erteilung einer insolvenzgerichtlichen Weisung an den Insolvenzverwalter gilt in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO. Hievon ist nach Rsp und Lehre der Insolvenzverwalter, nicht hingegen der Schuldner ausgenommen.
Eine insolvenzgerichtliche Weisung an den Insolvenzverwalter zur – wie hier – freihändigen Liegenschaftsverwertung kann daher nur vom Insolvenzverwalter selbst, nicht hingegen vom Schuldner angefochten werden. Aus §§ 116, 117 IO lässt sich für den Schuldner nichts anderes ableiten, weil hier (noch) kein Geschäft iS dieser Vorschriften vorliegt. Im Übrigen ändert die Unanfechtbarkeit der vorliegenden Weisung zur freihändigen Liegenschaftsverwertung nichts am Erfordernis, dass ein sodann vom Insolvenzverwalter abgeschlossener konkreter Kaufvertrag noch der insolvenzgerichtlichen Genehmigung bedarf (§ 117 Abs 1 Z 3 IO). Gegen einen solchen Beschluss wäre der Schuldner rechtsmittellegitimiert.
Der Rechtsmittelausschluss nach § 84 Abs 3 Satz 2 IO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die mangelnde Anfechtbarkeit einer insolvenzgerichtlichen Weisung an den Insolvenzverwalter stellt keine Verletzung des Art 6 EMRK dar, weil dort eine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen nicht vorgesehen ist. Der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO ist auch sachlich gerechtfertigt.