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Insolvenzverwalter – Einsicht in Beitragskonten der GKK?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ASVG: § 67a, § 352

IO: § 78

Das Insolvenzgericht hat nach § 78 Abs 1 IO zugleich mit der Insolvenzeröffnung jene Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Ob bzw welche Sicherungsmaßnahmen zu verfügen sind, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts überlassen. Notwendige Verfügungen sind von Amts wegen zu treffen. Der Insolvenzverwalter kann die Erlassung aus seiner Sicht zweckmäßiger Sicherungsmaßnahmen auch beantragen. Die Sicherungsmaßnahmen nach § 78 IO stehen den einstweiligen Verfügungen der EO nahe; sie schaffen weder neue materiell-rechtliche Ansprüche der Masse gegenüber Dritten noch dürfen sie in die Rechtsposition Dritter eingreifen. Grundsätzlich geht es um vorübergehende Beschränkungen der Rechtsausübung durch den Dritten.

Eine (auch elektronische) Einsichtnahme in die Beitragskonten der GKK kann nicht mittels § 78 IO durchgesetzt werden.

OGH 29. 5. 2018, 8 Ob 55/18y

Ausgangslage

Am 6. 12. 2017 beantragte die Insolvenzverwalterin anlässlich ihres zweiten Berichts die Erlassung einer Anordnung nach § 78 IO mit dem Auftrag an die GKK,

-der Insolvenzverwalterin sowohl seit Insolvenzeröffnung (12. 10. 2017) als auch ab sofort laufend, wöchentlich eine Aufstellung sämtlicher bei ihr eingelangten Zahlungen aus Auftraggeberhaftung (mit Angabe von Einzahler, Einzahlungsdatum und Einzahlungsbetrag) zur Verfügung zu stellen sowie eine Gegenüberstellung sämtlicher am Beitragskonto eingelangten Zahlungen zu allen geforderten (verbuchten) SV-Beiträgen
-und/oder der Insolvenzverwalterin Zugang zum WEBEKU (Kunden-Portal) für die Schuldnerin zu gewähren.

Entscheidung

Die angestrebte Auskunft steht nach Ansicht des OGH weder mit dem vorläufigen Charakter einer Sicherungsmaßnahme in Einklang, noch zeigt die Insolvenzverwalterin einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch der Schuldnerin gegen die GKK auf, der Grundlage hierfür sein könnte:

Nach § 67a Abs 6 ASVG müssen die jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, die sich aufgrund der Überweisung von Haftungsbeträgen nach § 67a Abs 3 Z 2 ASVG ergeben, auf schriftlichen Antrag auszuzahlen. Zum Zweck der Antragstellung haben die Dienstgeber gem § 67a Abs 7 ASVG das Recht, auf elektronischem Weg uneingeschränkt und kostenlos Einsicht in ihr Beitragskonto zu nehmen („WEBEKU“; vgl Bartos, Praxisleitfaden Auftraggeberhaftung2, 66 f).

Der OGH hat bereits klargestellt, dass für Streitigkeiten über die Frage, ob ein Guthaben nach § 67a Abs 6 ASVG auszuzahlen oder gem § 67a ASVG mit den Beitragsschulden des Auftragnehmers zu verrechnen ist, der Rechtsweg nicht zulässig ist. § 352 ASVG weist die Durchführung der Bestimmungen des ASVG grds den Verwaltungssachen zu. Während § 67a Abs 13 ASVG anordnet, dass Ansprüche aus der Haftung der auftraggebenden Unternehmen im Zivilrechtsweg geltend zu machen sind, fehlt eine entsprechende Anordnung im Verhältnis Auftragnehmer – SV (3 Ob 101/16y, ZIK 2016/305).

Dieselben Erwägungen gelten für den Anspruch auf elektronische Kontoeinsicht, der ausdrücklich der Antragstellung nach § 67a Abs 6 ASVG dient und ebenfalls im Verwaltungsweg durchzusetzen ist (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG, vgl im Übrigen aber zur Haftung wegen Verzögerungen etwa RIS-Justiz RS0121622, RS0033632, RS0049704 uva).

§ 67a ASVG vermag damit die von der Insolvenzverwalterin begehrte Sicherungsmaßnahme nicht zu tragen.

Art 94 B-VG schließt zwar nicht aus, dass aus ein und demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045497; s auch RS0106852).

Einen außerhalb des ASVG wurzelnden bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch behauptet die Insolvenzverwalterin aber nicht. Damit scheidet die beantragte Sicherungsmaßnahme nach § 78 Abs 1 IO schon mangels Darstellung eines korrelierenden Anspruchs iSd § 1 JN (iVm § 252 IO) aus.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26010 vom 12.09.2018