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Insolvenzverwalter - Widerspruchsklage gegen Verteilung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EO: § 213, § 232

GmbHG § 82

1. Der Insolvenzverwalter kann auch dann gegen die Verteilung des Erlöses einer freihändigen Verwertung Widerspruchsklage erheben, wenn die Masse bei Stattgebung der Widerspruchklage keine Zuweisung aus dem Meistbot erhielte. Mit dem Widerspruch und damit auch mit der Widerspruchsklage macht der Insolvenzverwalter im Interesse aller Beteiligten des Insolvenzverfahrens geltend, dass die angemeldete Forderung nicht oder nicht im beanspruchten Rang zu berücksichtigen ist. § 213 Abs 1 letzter Satz EO beschränkt das Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters nicht.

2. Geht eine GmbH ohne Gegenleistung wirtschaftlich eine Sicherheit für eine Gesellschafterin der GmbH ein, damit diese weitere Geschäftsanteile von ausscheidenden Mitgesellschaftern erwerben kann (hier: Pfandbestellung an einer Liegenschaft der GmbH), liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 GmbHG vor. Der Pfandbestellungsvertrag ist daher absolut nichtig. Wird das Vermögen der GmbH später auf eine KG übertragen (errichtende Umwandlung), die insolvent wird, kann sich die Insolvenzschuldnerin (und damit der Insolvenzverwalter) jedenfalls darauf berufen, dass der Pfandbestellungsvertrag dem Verbot der Einlagenrückgewähr widersprach: Die Kapitalerhaltungsregeln dienen in erster Linie dem Schutz der Gesellschaft.

3. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 232 Abs 2 EO wirkt das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte. Es handelt sich um eine einheitliche Streitpartei „kraft gesetzlicher Vorschrift“. Die jedenfalls zulässige Berufung des Insolvenzverwalters auf den Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsgrundsätze wirkt somit auch für die weiteren Klägerinnen (= Gläubigerinnen der Insolvenzschuldnerin), ohne dass geprüft werden müsste, ob sich diese ebenfalls auf die Nichtigkeit des Pfandrechts berufen könnten.

OGH 13. 12. 2016, 3 Ob 167/16d

Entscheidung

Die Bekl (= ehemalige Gesellschafter der GmbH, zu deren Gunsten die Sicherheit bei Übertragung ihrer Geschäftsanteile bestellt worden war) versuchten im vorliegenden Fall ua damit zu argumentieren, dass die ursprüngliche Nichtigkeit der Pfandbestellung ab dem Zeitpunkt heilte, zu dem die KG keine Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der GmbH hatte. Dem hält der OGH entgegen, dass nie mit endgültiger Sicherheit beurteilt werden kann, ob „Altgläubiger“ vorhanden sind, und dass die Auffassung der Bekl weiters in Widerspruch mit sachenrechtlichen Grundsätzen steht: Wegen der Nichtigkeit des obligatorischen Pfandversprechens konnte das streng akzessorische Pfandrecht nicht wirksam begründet werden; eine „Sanierung“ des ursprünglich nicht wirksam begründeten Pfandrechts könnte nur bei Abschluss eines neuen Pfandbestellungsvertrags eintreten, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23310 vom 22.03.2017