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Kauf einer Liegenschaft aus Konkursmasse

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ABGB § 1053

IO § 10

Ein Kauf aus einer Konkursmasse birgt für den Käufer schon typischerweise erheblich geringere Risiken als der Erwerb von einem Eigentümer, dessen wirtschaftliche Lage, Seriosität und Verlässlichkeit oft nicht leicht eingeschätzt werden kann. Bei einem Erwerb vom Masseverwalter entfällt jedenfalls - wegen der im Insolvenzverfahren bestehenden Exekutionssperre (§ 10 Abs 1 IO) - das Risiko einer Verschlechterung des Kaufgegenstands durch zwischenzeitig begründete Zwangspfandrechte.

Mit der (vertraglich vorgesehenen) Überweisung des Kaufpreises auf ein Massekonto ist auch gewährleistet, dass der Kaufpreis zur späteren Befriedigung der Konkursgläubiger verwendet wird, was letztlich auch eine Löschung der vor Insolvenzeröffnung intabulierten Pfandrechte zur Folge hat.

OGH 19. 3. 2015, 1 Ob 49/15k

Entscheidung

Die Bekl (Käufer der Liegenschaft) hatten ua Sittenwidrigkeit iSd § 879 Abs 1 ABGB geltend gemacht; sie bezweifelten eine Ausgewogenheit der wechselseitigen Vertragspositionen.

Eine solche Sittendwidrigkeit wurde vom OGH verneint: Das BerufungsG hatte darauf hingewiesen, dass nach dem Vertrag zwar der Kaufpreis innerhalb von sieben Tagen nach Vertragsunterfertigung fällig war, andererseits aber die Bekl schon mit Rechtswirksamkeit des Vertrags (und damit noch vor Kaufpreiszahlung) in den physischen Besitz und Genuss der Liegenschaft gelangen sollten. Diesem Argument wurde in der Revision lediglich entgegengehalten, den Käufern komme vorerst nur die Nutzungsmöglichkeit, nicht aber das (vom Verkäufer geschuldete) Eigentum zu. Dies reicht für sich aber nach Ansicht des OGH für die Annahme einer sittenwidrigen Verschlechterung ihrer Rechtsposition nicht aus. Unverständlich war für den OGH das weitere Argument, die faktische Besitzeinräumung könne „bei allfälligen Konkursszenarien“ jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, komme doch der Konkurs einer Insolvenzmasse nicht in Betracht.

Eine erhebliche und damit sittenwidrige Unausgewogenheit sahen die Bekl va darin, dass ihnen die vertraglich vorgesehene Vorauszahlungspflicht ohne Zwischenschaltung eines Treuhänders zur Sicherung der Käufer eine Position aufgedrängt habe, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch nicht ohne Weiteres auf sich nehmen würde. Damit wurde aber - wie der OGH ausführte - in keiner Weise darauf Bedacht genommen, dass es sich hier nicht um einen gewöhnlichen Liegenschaftserwerb, sondern um einen Kauf aus einer Konkursmasse handelt, der für den Käufer schon typischerweise erheblich geringere Risiken birgt (siehe Leitsatz).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19526 vom 20.05.2015