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1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den II. Teil des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, nicht der allgemeine Arbeitnehmerbegriff iSd § 1151 ABGB, sondern der besondere Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG maßgebend ist. Der auf diese Weise definierte personelle Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG bildet die Grenze für den allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
2. Vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person, soweit sie ihre Tätigkeit überhaupt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausüben, sowie leitende Angestellte sind daher nicht zur Kündigungs- bzw Entlassungsanfechtung gemäß §§ 105 f ArbVG berechtigt (§ 36 Abs 2 Z 1 und Z 3 ArbVG). Eine Prüfung der rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Führung des Betriebs, konkret der Ausgestaltung der Leitungsfunktion in Bezug auf eine Dispositions- bzw Entscheidungsbefugnis über Personalagenden ist nur für die Qualifikation als leitender Angestellter nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG erforderlich (vgl OGH 13. 9. 2012, 8 ObA 49/12g, ARD 6309/7/2013). Darauf, ob das vertretungsbefugte Organmitglied seine Kompetenzen tatsächlich ausübt oder seine Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt sind, kommt es ebenso wenig an wie auf die Überlegung, in keinem Interessensgegensatz zur Belegschaft zu stehen.
Da die Klägerin daher als Geschäftsführerin des beklagten Unternehmens keinen Kündigungsschutz nach dem ArbVG genießt, ist es nicht von Bedeutung ob hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand eines der in § 105 Abs 3 ArbVG genannten Anfechtungsgründe verwirklicht ist.