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Kinderbetreuungsgeld: Dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bei getrennt lebenden Elternteilen

Bearbeiter: Bettina Sabara

KBGG: § 2 Abs 6 und Abs 8

1. Eine Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind ist, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, den § 2 Abs 6 KBGG nur dann als gegeben ansieht, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes in der Bezugsvariante 12+2 entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kind an derselben Wohnadresse auch dann vorliegt, wenn diese im Verlängerungszeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt.

2. Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bei getrennt lebenden Eltern ist gemäß § 2 Abs 8 KBGG ua, dass der antragstellende Elternteil selbst („in eigener Person“) Familienbeihilfe erhält. Kommt es bei getrennt lebenden Eltern nun zum Wechsel des Kinderbetreuungsgeldes zwischen den Elternteilen, so kann das Datum des Wechsels und der damit verbundene Haushaltswechsel des Kindes frei gewählt werden und ist dies auch während des Monats möglich. Aufgrund des in § 2a Abs 1 FLAG normierten Überwiegensprinzips kann es aber sein, dass in diesem Monat noch der andere Elternteil Familienbeihilfe bezieht und der Erwerb eines Anspruchs auf Familienbeihilfe „in eigener Person“ aufgrund der Bestimmungen im FLAG rechtlich gar nicht möglich ist. § 2 Abs 8 KBGG ist in solchen Konstellationen daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass bei getrennt lebenden Elternteilen das Fehlen der Personenidentität von Familienbeihilfebezieher und Kinderbetreuungsgeldwerber dem Erfordernis der zweimonatigen Mindestbezugsdauer nicht entgegensteht.

OGH 26. 3. 2019, 10 ObS 17/19a

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27452 vom 18.06.2019