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Klägerrolle bei Bestreiten einer vollstreckbaren Forderung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

§ 224 BAO

§§ 102 ff, § 110 IO

§ 228 ZPO

1. Eine mit Rückstandsausweis titulierte Abgaben- oder Sozialversicherungsforderung ist auch dann vollstreckbar iSv § 110 Abs 2 IO, wenn der Rückstandsausweis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde, aber noch vor Ende der Prüfungstagsatzung.

2. Im Fall einer vollstreckbaren Forderung trifft die Klägerrolle nach § 110 Abs 2 IO auch dann den Bestreitenden, wenn er den Charakter der angemeldeten Forderung als Insolvenzforderung bestreitet (Abgehen von der älteren Rsp).

3. Die Forderung des Bundes gegen den insolventen Arbeitgeber auf Zahlung von Lohnsteuer, die dieser vor Insolvenzeröffnung nicht abgeführt hat, ist eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung (aufschiebend bedingt mit Erlassung des Haftungsbescheids nach § 224 Abs 1 BAO).

4. Das Prüfungsverfahren iSd §§ 102 ff IO schließt nicht aus, dass der Insolvenzverwalter unter besonderen Umständen ein rechtliches Interesse (§ 228 ZPO) an der Feststellung haben kann, dass eine angemeldete Forderung keine Insolvenzforderung ist.

OGH 5. 12. 2019, 17 Ob 7/19g

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28577 vom 23.01.2020