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Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. Eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche des Nebenintervenienten hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient nicht zu erfolgen.
Ein ähnlicher Maßstab ist auch betr den Beitritt der Insolvenzverwalterin einer Bank als Nebenintervenientin im Prozess der Einlegerin gegen die Bankprüferin (wegen eines angeblich schuldhaft unrichtigen Bestätigungsvermerks) anzulegen. Die Insolvenzverwalterin argumentiert, die Masse habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen der bekl Bankprüferin; sie habe selbst Ansprüche gegen die Bekl wegen fehlerhafter Bank- und Abschlussprüfung (gerichtlich) geltend gemacht (§ 275 Abs 2 UGB iVm § 62a BWG) und ein Obsiegen der Kl könne zu einer Verkürzung der Ansprüche der Masse führen, weil ihren Ansprüchen Vorrang gegenüber dritten Gläubigern zukomme.
Eine detaillierte Vorwegprüfung, ob tatsächlich ein solcher Vorrang besteht, hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenientin nicht zu erfolgen. Die plausible Darlegung des rechtlichen Interesses am Streitbeitritt – wie hier – genügt:
§ 275 Abs 2 UGB iVm § 62a BWG ist primär als Haftungsnorm gegenüber der geprüften Gesellschaft konzipiert. Nach der überwiegenden Ansicht in der Lit ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 275 Abs 2 UGB (iVm § 62a BWB) und den primären Zweck der Abschlussprüfung, die Gesellschaft zu schützen, im Fall der Fahrlässigkeit des Abschlussprüfers eine vorrangige Befriedigung von Ansprüchen der geprüften Gesellschaft abzuleiten. Bei einem (allfälligen) Vorrang ihrer Ansprüche bestünde also ein rechtliches Interesse der Masse am Obsiegen der Bekl im Prozess gegen die kl Anlegerin. Solange nicht eindeutig rechtlich geklärt ist, dass das Vorrangprinzip in dieser Konkurrenzsituation nicht zur Anwendung gelangt (der Gesetzgeber überließ die Klarstellung der Rsp „und der zukünftigen Gesetzgebung“; vgl 641 BlgNR 21. GP, 96), ist auch der in der Lit vertretenen Ansicht zu folgen, dass die geprüfte Gesellschaft bzw deren Insolvenzverwalter dem vom Dritten angestrengten Prozess als Nebenintervenient beitreten kann. Die in der Rsp noch nicht geklärte und in der Lit umstrittene Vorrangfrage ist Gegenstand der Sachentscheidung und im Hauptverfahren abzuhandeln. Da ein Einfluss auf die rechtliche Sphäre der Nebenintervenientin vorher nicht ausgeschlossen werden kann, ist ihr Interventionsinteresse zu bejahen.