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Das Know-how, das sich „im Kopf“ des Unternehmers befindet, ist als wirtschaftlich verwertbares Gut weder konkretisierbar noch fassbar und damit nicht Teil der Insolvenzmasse. Ähnliches gilt idR für Know-how, das – etwa auf Datenträgern – festgehalten wird, wobei dabei im Einzelfall auch ein wirtschaftlich verwertbares Gut entstehen kann. Ab welchem Entwicklungsgrad ein Ergebnis geistiger Tätigkeit eines Selbständigen einen (neu geschaffenen) Vermögensgegenstand bildet, muss nicht abschließend beantwortet werden, geht es hier doch um bloße Konzepte, auf deren Basis der Kl erst später konkrete unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen wollte. Nicht ersichtlich sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für das Vorhandensein schon eigenständiger werthaltiger Güter, etwa dass ein Marktwert für diese Unternehmenskonzepte bestünde oder der Kl gar bereits einen Vertrag über die Verwertung der Unternehmenskonzepte abgeschlossen hätte.