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Krankmeldung über „iMessage“

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

EFZG: § 4 Abs 1

AngG: § 8 Abs 8

Hat ein Arbeitnehmer bereits mehrfach mit seinem Arbeitgeber mittels „iMessage“ kommuniziert, liegt eine ordnungsgemäße Krankmeldung vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit über diesen Dienst seinem Arbeitgeber mitteilt und ein Foto der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung übermittelt. Aufgrund der regelmäßigen Nutzung dieses Kommunikationsweges darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Nachricht erhalten hat. Dass dem Arbeitgeber die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis gelangte, ist nicht erforderlich, sondern es genügt, dass er die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen; eine unverschuldete Verletzung der Verständigungspflicht führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.

Die Rechtsansicht des Arbeitgebers, dass sich der Arbeitnehmer den Empfang der Nachrichten bestätigen lassen hätte müssen, würde die Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers überspannen.

OGH 26. 9. 2024, 8 ObA 44/24i

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36008 vom 24.10.2024