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Einem Absonderungsgläubiger ist im kridamäßigen Verwertungsverfahren grundsätzlich Beteiligtenstellung zuzuerkennen, weil sein Befriedigungsfonds maßgebend vom Ausgang dieses Verfahrens abhängt. Dabei handelt es sich nicht nur um ein rein wirtschaftliches Interesse des Absonderungsgläubigers.
Im vorliegenden Fall hat die Absonderungsgläubigerin in einer Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO im Rahmen des kridamäßigen Verwertungsverfahrens darauf hingewiesen, dass sie am versteigerten Miteigentumsanteil des fraglichen Bildes ein Absonderungsrecht habe. Zuvor hatte sie schon in einer Mitteilung darauf verwiesen, dass sie im „Interessentenverzeichnis“ des Masseverwalters geführt werde. Das ErstG ging offenbar von einer ausreichenden Behauptung eines Absonderungsrechts aus und behandelte die Vollzugsbeschwerde inhaltlich, wies sie jedoch ab. Das RekursG hingegen wies die Vollzugsbeschwerde (mangels Antragslegitimation) zurück: Die Absonderungsgläubigerin habe ihre Beteiligtenstellung nicht ausreichend bescheinigt; ihre Behauptung im Rekurs, das Absonderungsrecht (im Insolvenzverfahren) angemeldet zu haben, sei eine unbeachtliche Neuerung. Dazu stellt der OGH nun klar, dass die Absonderungsgläubigerin bereits vor dem ErstG ihre Beteiligtenstellung (noch) ausreichend dargelegt hat und ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot insoweit nicht vorliegt: Auf die Anmeldung ihrer (besicherten) Forderung und auf den Rechtsgrund für ihr Absonderungsrecht hat sie zwar erst im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich Bezug genommen, was aber nichts daran ändert, dass sie bereits vor dem ErstG ihr Absonderungsrecht ausreichend behauptet hat. Wenn das Exekutionsgericht den Verwertungserlös aus der kridamäßigen Versteigerung nur dann dem Insolvenzverwalter ohne Meistbotsverteilungsverfahren überweisen darf, wenn zweifellos keine Absonderungsrechte bestehen – wenn also selbst auf Absonderungsrechte Bedacht zu nehmen ist, die zu diesem Zeitpunkt noch zweifelhaft sind –, muss dies grds auch iZm einer zeitlich vorgelagerten Vollzugsbeschwerde gelten. Das RekursG hätte hier somit die Vollzugsbeschwerde nicht zurückweisen dürfen und wird nun über den – inhaltlich bisher nicht behandelten – Rekurs der Absonderungsgläubigerin zu entscheiden haben.
Entscheidung
Auf gerichtliche Veräußerungen durch das ersuchte Exekutionsgericht im Insolvenzverfahren sind gem § 119 Abs 2 erster Satz IO grds die Bestimmungen der EO anzuwenden (zu den Abweichungen siehe § 119 Abs 2 IO). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich im Anlassfall nach der EO. Auch im Exekutionsverfahren gilt für den Rekurs das Neuerungsverbot (RS0002371).
Neben den Parteien des Exekutionsverfahrens gibt es auch an diesem Verfahren oder an einer Exekutionshandlung beteiligte Personen (vgl RS0001289; vgl auch RS0110287). Wem in einem Exekutionsverfahren die Stellung eines Beteiligten zukommt, ergibt sich in erster Linie aus dem Gesetz. In der E zu 3 Ob 199/88 wurde dazu ausgeführt, dass aus § 68 EO (für eine Vollzugsbeschwerde) die Beteiligtenstellung jener Personen abzuleiten sei, die sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs beschwert erachteten. Aufgrund des hier gegebenen Zusammenhangs zum Insolvenzverfahren der Schuldnerin ist auch auf § 84 Abs 3 IO Bedacht zu nehmen, wonach über Beschwerden ua eines (Insolvenz-)Gläubigers gegen Maßnahmen des Insolvenzverwalters das (Insolvenz-)Gericht zu entscheiden hat. Aus diesen Wertungen ist abzuleiten, dass einem Absonderungsgläubiger im kridamäßigen Verwertungsverfahren grds Beteiligtenstellung zuzuerkennen ist, weil sein Befriedigungsfonds maßgebend vom Ausgang dieses Verfahrens abhängt. Dabei handelt es sich nicht nur um ein rein wirtschaftliches Interesse des Absonderungsgläubigers.