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Am Beginn der Corona-Kurzarbeit sah die damalige AMS-Richtlinie vor, dass Personen die „zumindest 1 Monat“ im Betrieb beschäftigt sind, in die Kurzarbeit einbezogen werden können. In dieser Phase kam es zu unterschiedlichen Interpretationen und Auskünften, ob ein Kalendermonat erforderlich ist oder ein „Naturalmonat“ (vier vollentlohnte Wochen) ausreichen. Das Arbeitsmarktservice vertrat bislang die Ansicht, dass Voraussetzung für die Kurzarbeitsbeihilfe das Vorliegen eines voll entlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit sei, und drohte Betrieben, deren Abrechnungen diese Voraussetzung nicht erfüllen, mit der Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe.
Nunmehr konnte nach intensiven Gesprächen zwischen den zuständigen Stellen Entwarnung gegeben werden: Der Rückforderungstatbestand aufgrund eines fehlenden ersten Kalendermonats für Projekte, die in Phase 1 zwischen März und Mai begonnen haben, wird abgeschafft.
Information von WKO und BMAFJ
Keine Rückzahlung der Kurzarbeitshilfe
Konkret wird der Rückforderungstatbestand aufgrund eines fehlenden ersten Kalendermonats für Projekte, die in Phase 1 zwischen März und Mai begonnen haben, – inklusive damit zusammenhängenden Verlängerungsprojekten – abgeschafft. Damit wird Rechtssicherheit in dieser schwierigen Frage geschaffen. Auch Rückforderungsschreiben für verlängerte Projekte (Phase 2) sind obsolet.
Das bedeutet für betroffene Unternehmen:
- | Ein Sanierungsbegehren ist nicht mehr zu stellen. Wer schon ein Sanierungsbegehren gestellt hat, hat keinen Nachteil: die Kurzarbeitsbeihilfe wird nicht verkürzt. Die Rückforderungen werden aber auch dann obsolet, wenn kein Sanierungsantrag gestellt wurde bzw keine Nachzahlung und keine Korrektur am Lohnkonto erfolgt ist. |
- | Für bereits erhaltene Kurzarbeitsbeihilfen braucht es keine Nachzahlung des vollentlohnten Kalendermonats an die Arbeitnehmer, da sich der Kurzarbeitsbeginn nicht verändert. |
- | Für den Fall, dass die Nachzahlung an den Arbeitnehmer bereits erfolgt ist, steht es dem Arbeitgeber frei, die rechtsgrundlos erfolgte Zahlung bei der nächsten Abrechnung wieder in Abzug zu bringen (der Arbeitnehmer ist davon unverzüglich nach Zahlung zu informieren). Befindet sich der Arbeitnehmer weiterhin in Kurzarbeit, so wird empfohlen, diese Nachzahlung nicht in Abzug zu bringen. |
- | Für den Fall, dass dem AMS bereits die Differenzsumme bezahlt wurde, wurde eine Rückzahlung in Aussicht gestellt. |
Achtung: Für die Phasen 2 und 3 verlangt die geltende AMS-Richtlinie ausdrücklich ein vollentlohntes Kalendermonat. Für offene Abrechnungen kann demnach das AMS einen Lohnkontoauszug verlangen, wonach ein beliebiges Kalendermonatsentgelt ungekürzt – der SV-Bemessungsgrundlage entsprechend – geleistet wurde. Ein Sanierungsbegehren für vergangene Zeiträume ist grundsätzlich nicht erforderlich, ein Übergang in die Phase 3 kann auch für die betroffenen Mitarbeiter nahtlos erfolgen.