News

KV-Arbeitskräfteüberlassung: Taggeld für Heimreise-Tag

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

KV-Arbeitskräfteüberlassung: Abschnitt VIII Kapitel B Pkt 12

Das Taggeld für auswärtige Arbeiten nach dem Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung dient als Aufwandsentschädigung der pauschalen Abdeckung des finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers, den dieser dadurch hat, dass er den Tag auswärts verbringen muss und so gezwungen ist, sich auswärts zu verpflegen – und damit typischerweise teurer als in seinem gewöhnlichen Umfeld. Aus diesem Zweck des Taggeldes folgt, dass dem überlassenen Arbeitnehmer auch für den letzten Tag der Arbeitswoche ein Taggeld gebührt.

OGH 25. 1. 2019, 8 ObA 72/18y

Sachverhalt

Der Kläger war beim beklagten Arbeitskräfteüberlasser aus Oberösterreich beschäftigt und wurde bei einem rund 55 km entfernt gelegenen Beschäftigerbetrieb eingesetzt. Der in Ungarn wohnhafte Kläger bezog unter der Woche in Oberösterreich Quartier. Am letzten Arbeitstag der Woche – für gewöhnlich ein Freitag – reiste er nach Arbeitsschluss jeweils zu seinem Wohnsitz in Ungarn, der sowohl vom Betrieb des Beschäftigers als auch jenem des Überlassers mehrere hundert Kilometer entfernt ist. Für den letzten Arbeitstag der Woche wurde dem Kläger vom Arbeitskräfteüberlasser jeweils kein Taggeld bezahlt.

Mit seiner Klage begehrt der Arbeitnehmer jeweils für den letzten Arbeitstag der Woche das Taggeld, insgesamt € 871,20 samt Zinsen. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass sich beim Kläger um einen „klassischen Wochenpendler“ handle, der regelmäßig am letzten Arbeitstag der Woche nach Hause fahre, weshalb an diesem Tag auch keine Nächtigung mehr auswärts stattfinde. In einem solchen Fall stehe dem Arbeitnehmer kein „großes“ Taggeld mehr zu.

Während das Erstgericht die Klage abwies, gab das Berufungsgericht der Klage statt. Der OGH ließ die Revision zu, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeld nach Abschnitt VIII Kapitel B Pkt 12 KVAÜ für den letzten Tag einer Arbeitswoche hat, an dem die Heimreise erfolgt. In der Sache bestätigte der OGH die klagsstattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts:

Maßgebliche KV-Bestimmung

Abschnitt VIII des Kollektivvertrags für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) enthält in Kapitel A Regelungen für auswärtige Arbeiten „bei Entsendung durch den Beschäftiger“ und in Kapitel B solche „bei Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe“.

Nach Abschnitt VIII Kapitel B KVAÜ liegt eine Dienstreise vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitskräfteüberlasser in einen Betrieb überlassen wird, der mehr als 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels (Pkt 11).

Wird der Arbeitnehmer in einen Betrieb überlassen, der mehr als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) und eine Nächtigung angeordnet, besteht Anspruch auf Taggeld iHv € 26,40 und Nächtigungsgeld iHv € 15,- (Ersatz höherer Nächtigungskosten gegen Beleg) sowie Fahrtkostenersatz für An- und Abreise. Die Anordnung von Nächtigungen kann nicht für die Wochen(end)ruhe erfolgen (kein Durchzahlen über Wochenenden). Am letzten Arbeitstag der Arbeitswoche ist die Heimreise zu ermöglichen.

Dasselbe gilt unabhängig von der Entfernung von 120 km, wenn die tägliche Rückkehr dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann (Unzumutbarkeit jedenfalls bei mehr als eineinhalb Stunden für die Anreise oder die Rückreise) und der Arbeitnehmer die tatsächliche auswärtige Nächtigung durch Beleg nachweist (Pkt 12).

Entfernung Wohnsitz-Beschäftigerbetrieb maßgeblich

Zum Einwand des Arbeitgebers, es scheitere an der erforderlichen Entfernung, verweist der OGH darauf, dass Abschnitt VIII Kapitel B KVAÜ sowohl für das Vorliegen einer „Dienstreise“ (Pkt 11) als auch für den Anspruch auf Tag- und Nächtigungsgeld (Pkt 12) grundsätzlich auf die Entfernung des Wohnorts des Arbeitnehmers vom Beschäftigerbetrieb abstellt (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel). Dies gilt aufgrund der Klarstellung der KV-Parteien in Anhang III zu Abschnitt VIII auch für im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer.

Da im vorliegenden Fall der Wohnsitz (Wohnort) des Klägers in Ungarn mehrere hundert Kilometer vom Beschäftigerbetrieb entfernt liegt, sind entgegen der Ansicht des Arbeitgebers die Entfernungsvoraussetzungen von Abschnitt VIII Kapitel B Pkt 12 KVAÜ unabhängig von der Entfernung zwischen Beschäftiger- und Überlasserbetrieb erfüllt. Abschnitt VIII Kapitel A käme nur im – hier nicht gegebenen – Fall der Entsendung durch den Beschäftiger zum Tragen.

Taggeld auch für letzten Arbeitstag der Woche

Weiters brachte der Arbeitgeber vor, dass der geltende gemachte Anspruch an der fehlenden Nächtigung scheitere. Auch darin folgt ihm der OGH nicht:

Beim Taggeld für auswärtige Arbeiten nach Abschnitt VIII KVAÜ handelt es sich – wie aus Abschnitt X und Abschnitt XIV Pkt 2 lit g KVAÜ ersichtlich – um eine Aufwandsentschädigung. Als solche dient es der pauschalen Abdeckung des finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers, den dieser dadurch hat, dass er den Tag auswärts verbringen muss, so insbesondere auch, dass er gezwungen ist, sich auswärts – und damit typischerweise teurer als in seinem gewöhnlichen Umfeld – zu verpflegen. Dem Telos des Taggelds würde daher dem Arbeitnehmer auch für den letzten Tag der Arbeitswoche ein Taggeld gebühren.

Eine solche Lesart lässt der Wortlaut von Abschnitt VIII Kapitel B Pkt 12 KVAÜ auch durchaus zu. Zwar macht dessen Satz 1 sowohl das Tag- als auch das Nächtigungsgeld davon abhängig, dass die Entfernungsvoraussetzung erfüllt und zudem „eine Nächtigung angeordnet“ wurde. Dabei verlangt Satz 1 aber nicht, dass sich die Anordnung der Nächtigung auf die kommende Nacht bezieht. Es reicht daher aus, dass die Nächtigung vom vorletzten auf den letzten Tag der Arbeitswoche angeordnet war (oder die Nächtigung vom vorletzten auf den letzten Tag der Arbeitswoche jedenfalls im Sinne des Satzes 5 der Bestimmung tatsächlich erfolgte).

Auch aus Abschnitt VIII Kapitel A Pkt 2 Satz 3 KVAÜ ergibt sich nach Ansicht des OGH nichts Gegenteiliges. Auch dort wird nicht verlangt, dass die Nächtigung dem Tag nachfolgt, und im Hinblick auf die gänzlich andere Formulierung der Kapitel A und B kann aus der Verwendung der Begriffe „täglich“ und „pro Arbeitstag“ in Kapitel A nicht geschlossen werden, dass dem entsendeten Arbeitnehmer nach Kapitel B für den letzten Arbeitstag der Woche kein Taggeld zustünde.

Dass bei einer Nächtigung von einem Arbeitstag auf einen anderen Arbeitstag, an dem sodann nach Dienstschluss die Heimreise angetreten wird, für die Nächtigung das Nächtigungsgeld und für beide Arbeitstage das Tag(es)geld gebührt, ist im Übrigen allgemeine Auffassung zum Tagesgeld nach § 26 Z 4 EStG 1988, an welcher Bestimmung sich die zu beurteilende KV-Regelung der Höhe nach orientiert. Dass entgegen dem allgemein Üblichen bei einer angeordneten bzw jedenfalls notwendigen und auch tatsächlich erfolgten Nächtigung von einem Arbeitstag auf einen anderen Arbeitstag dem Arbeitnehmer für den zweiten auswärts verbrachten Arbeitstag kein Taggeld zustünde, ist dem KVAÜ wie dargelegt nicht zu entnehmen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27051 vom 28.03.2019