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KV-Gastgewerbe: Rückzahlung der Jahresremuneration

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

KV-Gastgewerbe/Arbeiter: Art 14 lit g

Gemäß Art 14 lit g des KV für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter entfällt der Anspruch auf Jahresremuneration ua dann, wenn ein Arbeitnehmer entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Da der Anspruch auf Jahresremuneration in diesen Fällen als gar nicht erworben gilt, ist eine bereits ausbezahlte Jahresremuneration vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.

OGH 18. 3. 2016, 9 ObA 16/16t

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall endete das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des als Küchenhilfe im Gastgewerbe tätigen Arbeitnehmers am 25. 7. 2014. Bereits im Juni war die Jahresremuneration ausbezahlt worden und der Arbeitgeber nahm in der Endabrechnung für Juli eine Rückverrechnung der ausbezahlten Jahresremuneration vor.

Dagegen richtet sich die Klage des Arbeitnehmers.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Da der KV im dritten Satz des Art 14 lit g ausdrücklich vorsehe, dass bisher gezahlte höhere Jahresremunerationen aufrecht bleiben, sei eine Rückverrechnung der ausbezahlten Jahresremuneration unzulässig.

Maßgebliche KV-Regelung

Art 14 lit g KV für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter lautet:

„Der Anspruch auf Jahresremuneration entfällt, wenn ein Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859 entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Die Jahresremuneration darf nicht den Umsatzprozenten entnommen werden. Bisher gezahlte höhere Jahresremunerationen bleiben aufrecht.“

Entscheidung

Der OGH hat bereits mehrfach - auch iZm dem vorliegenden KV - ausgesprochen, dass

-ein Anspruch auf Sonderzahlungen bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers gar nicht erworben ist, wenn - wie hier - vorgesehen ist, dass bei einem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund der Anspruch entfällt (vgl OGH 28. 5. 2015, 9 ObA 6/15w, ARD 6458/6/2015), und
-dass in diesen Fällen eine bereits enthaltene Jahresremuneration (bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr) auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist, wenn der KV nichts anderes vorsieht (vgl zB OGH 4. 8. 2009, 9 ObA 97/08t, ARD 5994/3/2009).

Dieses Ergebnis bestätigt der OGH auch im vorliegenden Fall nach Auslegung der maßgeblichen KV-Bestimmung nach ihrem Wortsinn und systematischer Interpretation. Das von den Vorinstanzen vertretene Auslegungsergebnis hätte überdies zur Folge, dass jene Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis erst nach Auszahlung der Jahresremuneration auf eine der verpönten Arten beenden, gegenüber jenen Arbeitnehmern unsachlich bevorzugt würden, die ihr Arbeitsverhältnis vor Auszahlung der Jahresremuneration auf diese Weise beendet haben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21490 vom 21.04.2016