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Viele Unternehmen haben von der Möglichkeit der Corona-Kurzarbeit Gebrauch gemacht, um in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten ihre Mitarbeiter nicht kündigen zu müssen. In der Personalverrechnung waren jedoch zunächst zahlreiche Fragen offen, die eine endgültige Abrechnung der vom Arbeitgeber seinen kurz arbeitenden Arbeitnehmern gewährten Kurzarbeitsunterstüzung bislang nicht möglich machte. Nunmehr wurde auf der Homepage des Arbeitsministeriums ein von Experten erstellter „Leitfaden Personalverrechnung“ für die COVID-19- Kurzarbeit sowie die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle veröffentlicht.
In den letzten Wochen wurden von einer Gruppe von Lohnverrechnungs-Experten in enger Abstimmung mit dem BMAFJ, dem BMF, der WKO, dem AMS und weiterer relevanten Stellen zahlreiche Grundsatzfragen und Detailfragen einer Lösung zugeführt und ein umfangreiches Informationsmaterial für die Personalverrechnung ausgearbeitet.
Durch Klarstellungen in den relevanten Rechtsgrundlagen (insbesondere in § 37b AMSG durch BGBl I 2020/51) sowie hinsichtlich der Sozialpartner-Vereinbarung und die Entwicklung des über 100-seitigen Leitfadens und den referenzierenden FAQ’s kann nun eine endgültige Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit sichergestellt werden. Auf dieser Basis ist in den nächsten Wochen eine programmtechnische Implementierung durch die Lohnsoftware-Hersteller geplant und kann danach eine korrekte Administration und Aufrollung der relevanten Zeiträume erfolgen.
Die Unterlagen können auf der Homepage des BMAFJ über folgenden Link heruntergeladen werden: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html
Auf dieser Seite des BMAFJ steht auch die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle zum Download zur Verfügung, mit der die Nettoentgeltgarantie in Bruttobeträge umgerechnet werden kann.