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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
BGBl I 2017/37, ausgegeben am 29. 3. 2017
Neuregelung für Einstellungen ab Juli 2017
Die derzeitige Regelung des § 105 Abs 3b ArbVG sieht für Arbeitnehmer über 50 Jahre einen höheren Kündigungsschutz vor, wenn diese bereits beschäftigt waren bzw kommt dieser Kündigungsschutz zum Tragen, wenn über 50-Jährige mindestens zwei Jahre im Betrieb beschäftigt sind. Um die Wiedereingliederung von über 50-jährigen Arbeitnehmern zu verbessern, wurde die Bestimmung nun dahingegend geändert, dass die Sonderbestimmungen für ältere Beschäftigte nicht mehr zum Tragen kommen, wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt ihrer Einstellung bereits älter als 50 Jahre waren.
Damit wird der allgemeine Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr überschritten haben, an den von jüngeren Arbeitnehmern angeglichen, indem bei einem Sozialvergleich oder der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung das Alter nicht mehr gesondert, sondern nach demselben Maßstab wie bei jüngeren Arbeitnehmern herangezogen wird.
Die Neuregelung gilt aber nur für ab dem 1. 7. 2017 neu begründete Dienstverhältnisse mit Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben; für bestehende Dienstverhältnisse ändert sich nichts.