Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZIK erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Liegt eine Garantieerklärung vor, kommt die Verjährungsregelung des § 1489 ABGB zur Anwendung (hier: Garantiezusage der Verkäuferin einer Liegenschaft [= Gesamtrechtsvorgängerin der Bekl] gegenüber der Käuferin [= Kl] zur Absicherung der Mietzinse eines Dritten [= Mieter], zu dem diese Gesamtrechtsvorgängerin in wirtschaftlicher Beziehung stand und über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde).
Eine Masseunzulänglichkeit ist vom Insolvenzverwalter nach § 124a Abs 1 IO dann anzuzeigen, wenn die Masse – wie hier – (sogar) für die Bezahlung aller Masseforderungen nicht ausreicht. Damit ist für die Insolvenzgläubiger klar, dass an sie keine Ausschüttung erfolgen wird. Die Kl begehrt von der Bekl nun aus der Garantiezusage den Ersatz für den Entgang dieser Insolvenzforderungen. Im Rahmen gesicherter Grundsätze der Rsp zu § 1489 ABGB hält sich hier die Einzelfallbeurteilung, dass spätestens bei öffentlicher Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit ein Primärschaden vorgelegen ist, dessen Verjährung die Kl durch Erhebung einer Klage entgegenzuwirken gehabt hätte.