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Masseverwalter: Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

DSG § 26

Beim Auskunftsrecht nach § 26 Abs 1 DSG 2000 handelt es sich um ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht des Betroffenen. Einem Masseverwalter kommt daher kein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht nach § 26 Abs 1 DSG 2000 zu, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um die Insolvenz der Verlassenschaft des Betroffenen handelt (hier: begehrte Auskunft iZm dem Bonitätsprofil des Verstorbenen).

VwGH 23. 11. 2016, Ra 2016/04/0044

Sachverhalt

Über das Vermögen der Verlassenschaft nach einem verstorbenen Rechtsanwalt wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Revisionswerber zum Masseverwalter bestellt. Im Konkursverfahren wurden nach den Feststellungen hohe Forderungen angemeldet (wobei die anerkannten Forderungen zum Großteil ‚veruntreute Klientengelder' waren).

Der Masseverwalter richtete schriftlich an die hier mitbeteiligte K-GmbH ein Auskunftsbegehren gem § 26 Abs 1 DSG 2000, in dem er um Übermittlung der Daten ersuchte, wer wann welche Abfragen auf das Unternehmensprofil des Verstorbenen getätigt habe, sowie um die Übermittlung des jeweiligen jährlichen Status des Unternehmensprofils.

Die K-GmbH verweigerte die Beantwortung des Auskunftsbegehrens mit der Begründung, dass der Masseverwalter kein Vertreter der Verlassenschaft sei und das Auskunftsrecht ein nur dem Betroffenen zukommendes, höchstpersönliches Recht sei, das mit dem Tod des Verstorbenen erlösche und nicht auf den Rechtsnachfolger übergehe.

Der Masseverwalter blieb auch vor der Datenschutzbehörde, dem BVwG und dem VwGH erfolglos.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen verweist der VwGH nicht nur auf seine eigene Rsp, sondern auch auf die Materialien, die Lit und die Rsp von OGH und EuGH. In der E 6 Ob 112/10d, LN Rechtsnews 10199 vom 29. 11. 2010, hat der OGH etwa zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung ausgeführt, dass dieses Recht trotz seiner möglicherweise vermögensrechtlichen Konsequenzen im Einzelfall nicht zu einer Einstufung als vermögensrechtlich führt. Gleiches gilt nach Ansicht des VwGH auch für den Anspruch auf Auskunft nach § 26 DSG 2000 und er verwirft daher das Argument des Masseverwalters, beim gegenständlichen „K­Unternehmensprofil“ handle es sich um ein mit einem Vermögensrecht eng verbundenes Recht.

Die Rsp zum Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG ist hier nicht einschlägig und mangels vergleichbarer Sachverhalte liegt nach Ansicht des VwGH auch die behauptete „unsachliche Differenzierung zwischen Schuldner und Verlassenschaft des Schuldners“ nicht vor. Für nicht vergleichbar hält der VwGH schließlich den vorliegenden Fall mit Fallkonstellationen, in denen EGMR und VfGH einen verhältnismäßigen Eingriff in das von Art 8 EMRK geschützte Privat­ und Familienleben eines Verstorbenen zulassen (vgl zB VfGH 8. 10. 2014, G 97/2013, LN Rechtsnews 18391 vom 11. 11. 2014).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22896 vom 04.01.2017