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Anfragebeantwortung des BMF vom 10. 1. 2024
Arbeitskräfteüberlassung
1. Arbeitskräfteüberlassung: Eine Arbeitskraft wird an einen Betrieb überlassen. Der Beschäftiger gewährt aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 EStG eine steuer- und abgabenfreie Mitarbeiterprämie. Es besteht für die überlassene Arbeitskraft ein Anspruch gem § 10 AÜG auf Gewährung einer im Beschäftiger-KV geregelten Mitarbeiterprämie. Die Zahlung der Mitarbeiterprämie an die überlassene Arbeitskraft ist ebenfalls steuer- und abgabenfrei.
Sofern seitens des überlassenen Arbeitnehmers ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie besteht, die im KV des Beschäftigers vereinbart ist, kann diese steuerfrei ausbezahlt werden. Dies ist unabhängig davon, ob auch der KV des Überlassers eine solche Prämie vorsieht.
Freiwillige Gewährung aufgrund kollektivvertraglicher Ermächtigung
2. Freiwillige Gewährung aufgrund einer KV-Ermächtigung: Der KV sieht grundsätzlich eine Erhöhung der Mindestlöhne vor (keine Ist-Erhöhung). Bisher wurde eine freiwillige Erhöhung (ohne betriebliche Übung) der Ist-Löhne gewährt. Nunmehr wird innerbetrieblich als Interessensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Löhne eine Mitarbeiterprämie auf Basis einer Ermächtigung im KV gewährt. Die Zahlung der Mitarbeiterprämie ist – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Gehälter handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.
Wird eine Mitarbeiterprämie aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung gewährt, so muss hinsichtlich ihrer Einräumung eine BV vorliegen. Kann eine solche, insb bei Fehlen eines BR, nicht abgeschlossen werden, bedarf es einer diesbezüglichen Vereinbarung mit allen Arbeitnehmern.
Sieht der KV grundsätzlich eine Erhöhung der Mindestlöhne vor und wird innerbetrieblich als Interessenausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Löhne eine Mitarbeiterprämie (auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung) gewährt, so handelt es sich hierbei um keine schädliche Gehaltsumwandlung. Die Mitarbeiterprämie kann demnach bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen steuerfrei ausbezahlt werden.
Dies ergibt sich insb aus den parlamentarischen Materialien, wo ausgeführt wird:
„Wird für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als lnteressensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies - wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne handelt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.“