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BGBl I 2020/112, ausgegeben am 9. 10. 2020
Mit der BAG-Novelle BGBl I 2020/18, ARD 6692/13/2020, wurde das Instrument der Kurzarbeit auch für Lehrlinge mit gesetzlicher Befristung bis Ende August 2020 ermöglicht, um aufgrund der Herausforderungen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt durch COVID-19 auch Lehrbetriebe und damit den Erhalt von Lehrstellen zu unterstützen. Die Möglichkeit zur – vorübergehenden – Reduktion der betrieblichen Ausbildungszeit zum Zweck der Inanspruchnahme von Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG hat sich in der aktuellen Lage bewährt und soll daher auch weiterhin genutzt werden können, um Unternehmen mit betrieblicher Kurzarbeit die Ausbildung von Lehrlingen zu ermöglichen bzw zu erleichtern. Deshalb wurde nun die Möglichkeit der Kurzarbeit für Lehrlinge bis zum 31. März 2021 verlängert (dies entspricht dem auch dem Ende der COVID-Kurzarbeitsphase 3).