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Für alle Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, hat der Dienstgeber gemäß Art XI Abs 3 NSchG einen Nachtschwerarbeits-Beitrag zu entrichten (von der allgemeinen Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung für jeden Nachtschwerarbeitsmonat sowie von den Sonderzahlungen). Der Beitragssatz ist gemäß Art XI Abs 5 NSchG durch Verordnung so anzupassen, dass damit 75 % der Ersatzleistung des Bundes an die Pensionsversicherungsträger zum Ersatz der Aufwendungen nach dem NSchG gedeckt werden.
Auf dieser Grundlage wird der Nachtschwerarbeits-Beitrag ab Beginn des Beitragszeitraums Jänner 2020 auf 3,8 % der Beitragsgrundlagen angehoben (bisher: 3,4 %).
BGBl II 2019/373, ausgegeben am 3. 12. 2019
Normtitel:
Verordnung der BMASGK, mit der die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages festgesetzt wird