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Generalkollektivvertrag betreffend arbeitsrechtliche und betriebliche Maßnahmen zur Umsetzung von COVID-19-Tests
1. Überblick
Mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 2021/27 (siehe dazu auch ARD 6733/10/2021) wurde ua verfügt, dass bestimmte Arbeitsorte nur betreten werden dürfen, wenn von den Mitarbeitern regelmäßig ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt zB für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen, Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen, Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von 2 m regelmäßig nicht eingehalten werden kann, Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, und für Mitarbeiter in Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Kranken- und Kuranstalten. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.
Um die arbeitsrechtlich und betrieblich notwendigen Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für regelmäßige COVID-19-Tests zu schaffen, haben sich Sozialpartner und Industriellenvereinigung auf den Abschluss eines entsprechenden General-Kollektivvertrags zum Thema Corona-Tests und Maskenpflicht am Arbeitsplatz geeinigt.
Der neue Generalkollektivvertrag gilt für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt und für alle Arbeitnehmer, die in einem solchen Betrieb beschäftigt sind. Er gilt hingegen nicht für Betriebe, für die eine freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitgeber (zB Bankenverband) einen KV abgeschlossen hat. Es ist beabsichtigt, den General-Kollektivvertrag auch zu satzen, dh auf Betriebe zu erstrecken, die nicht der Wirtschaftskammer angehören und für die kein Branchen-KV gilt (kollektivvertragsfreie Bereiche).
Der Generalkollektivvertrag tritt am 25. 1. 2021 in Kraft und gilt bis 31. 8. 2021. Er sieht nachfolgende Regelungen vor, wobei bestehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen (bzw durch betriebliche Übung), die für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, nicht berührt werden.
2. Regelungen zu COVID-19-Tests
2.1. Dienstverhinderung bei SARS-COV-2 Test
Wie eingangs erwähnt, ist für das Betreten bestimmter Arbeitsorte ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 1 Abs 5 Z 5 COVID-19-Maßnahmengesetz vorzulegen. Ein solcher Nachweis wird ausgestellt bei einem negativem Testergebnis auf SARS-CoV-2, einem positiven Antikörpertest oder bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion.
Sofern nun Arbeitnehmer für das Betreten ihres Arbeitsortes einen solchen Nachweis vorzulegen haben, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test. Sofern der Test nicht im Betrieb durchgeführt wird, ist der Test tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nach Hause zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Arbeitnehmer in Kurzarbeit.
Besteht für die Arbeitnehmer keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr, ist der Test tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitgeber maximal einmal wöchentlich zur Freistellung der Arbeitnehmer zur Absolvierung eines Tests verpflichtet.
Der Termin des Tests ist jeweils unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs einvernehmlich zu bestimmen. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt werden.
2.2. Benachteiligungsverbot
Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme eines SARS-CoV-2 Tests sowie aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
3. Anspruch auf Maskenpause
Arbeitnehmern, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 zum Tragen einer Maske (Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Maske, etc) verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
Eine Pflicht zum Tragen einer Maske gilt derzeit nach der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ua
- | in geschlossenen Räumen am Ort der beruflichen Tätigkeit, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann, |
- | in Alten-, Pflege- und Behindertenheime und Krankenanstalten (Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske), |
- | bei der gemeinsamen Benützung von Kfz durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, in Taxis sowie an Bord von Luftfahrzeugen (Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske), |
- | sofern kein aktueller Nachweis über einen negativen Test vorliegt, für Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von 2 m regelmäßig nicht eingehalten werden kann, für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt während des Kundenkontakts sowie für Lehrer und Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind (Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske). |
Der General-KV sieht vor, dass Arbeitnehmer mit Masken-Tragepflicht durch organisatorische Maßnahmen jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen. Dies kann etwa durch einen Wechsel der Tätigkeit des Arbeitnehmers erfolgen (wie etwa bei der „Bildschirmpause“) oder indem Pausen (zB die Mittagspause) so gelegt werden, dass die 3 Stunden nicht überschritten werden. Wichtig ist festzuhalten, dass den Arbeitnehmern keine zusätzliche Pause zur Abnahme der Maske gewährt werden muss, sondern ein Tätigkeitswechsel reicht. Bei der Tätigkeit ohne Maske muss aber ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen sein oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden. Die Erläuterungen zum General-KV enthalten dazu folgende Beispiele für Situationen, in denen die Abnahme der Maske zulässig ist
- | Eine Verkäuferin arbeitet vorübergehend allein im Lager. |
- | Ein Pausenraum wird von einem einzigen Mitarbeiter genutzt. |
- | Ein Pausenraum wird von mehreren Mitarbeitern genutzt, wobei „geeignete Schutzmaßnahmen“ (insbesondere Trennwände) vorhanden sind. |
- | Es bestehen eigene „vorgegebene Pausenbereiche“ von ansonsten betrieblich genutzten Räumen (zB Werkshallen), solange diese alleine genutzt werden, sodass jedwede verbale oder persönlich Interaktion mit anderen Personen (insbesondere Kollegen, Kunden) verlässlich ausgeschlossen ist. |
Ist ein Wechsel auf eine Tätigkeit ohne Maske nicht möglich, ist die Tätigkeit zu unterbrechen. Diese Unterbrechung gilt als Arbeitszeit, es sei denn es ist eine Ruhepause nach § 11 AZG (zB Mittagspause) vereinbart.
Der General-KV sieht keine Durchrechnung der Abnahmezeiten vor und auch keine Pflicht zur Dokumentation der Abnahmezeiten.