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Neue PauschalreiseRL: Änderung der GewO 1994 – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

BGBl I 2018/45, ausgegeben am 12. 7. 2018

Zur unverändert übernommenen RV 149 BlgNR 26. GP siehe Rechtsnews 25435.

Neue PauschalreiseRL

Die Revision der Vorgänger-RL 90/314/EWG war aufgrund der Entwicklungen am Reisemarkt, zur Beseitigung von Unklarheiten und zur Schließung von Regelungslücken erforderlich. Mit der neuen RL (EU) 2015/2302 [über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen] („PauschalreiseRL“) wird insb dem Umstand Rechnung getragen, dass zusätzlich zu den herkömmlichen stationären Vertriebswegen das Internet als Mittel zum Angebot von Reiseleistungen erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Aufgrund der Ausweitung des Begriffs der Pauschalreise und der Hinzufügung der Vermittlung verbundener Reiseleistungen ist der Anwendungsbereich der neuen PauschalreiseRL breiter ausgestaltet als jener der Vorgänger-RL.

Darüber hinaus soll der grenzübergreifenden Dimension des Pauschalreisemarktes durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften Rechnung getragen werden, um am Binnenmarkt für Reisende und Unternehmen bestehende Hindernisse zu beseitigen. Die RL löst sich von dem Mindestharmonisierungsansatz der Vorläufer-RL zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, von den Bestimmungen der RL abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder einzuführen.

Hinweis: Die Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der PauschalreiseRL ist bereits in einem eigenen Regelwerk erfolgt, nämlich dem Pauschalreisegesetz (PRG, BGBl I 2017/50 = Rechtsnews 23468). Das PRG tritt mit 1. 7. 2018 in Kraft und ist auf Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

Novelle zur GewO 1994

Die Novelle der GewO 1994 dient va der Umsetzung der Vorgaben der PauschalreiseRL betreffend

-die Insolvenzabsicherung der im EWR niedergelassenen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 127a GewO);
-besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des EWR niedergelassenen Reiseveranstalters (§ 127b GewO);
-besondere Pflichten des außerhalb des EWR niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen (§ 127c GewO).

Weitere Vorgaben der RL (EU) 2015/2302 (betr Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes und zentrale Kontaktstelle zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit) sollen über eine Verordnung umgesetzt werden, für die mit der vorliegenden Novelle eine gesetzlichen Grundlage geschaffen wird (§ 127 GewO 1994 neu). Die Verordnungsermächtigung entspricht im Wesen jener des geltenden § 127 GewO 1994.

Veranstalterverzeichnis – Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA)

Nach der derzeitigen Rechtslage haben sich Veranstalter von Pauschalreisen vor der Aufnahme dieser Tätigkeit in ein Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen, das beim BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtet ist. Die Details zu den erforderlichen Meldungen und Nachweisen sind in der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) geregelt; die übermittelten Daten sind vom Veranstalter periodisch sowie anlassfallbezogen zu aktualisieren. Der Umstand der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis wird außerdem im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ersichtlich gemacht.

Nunmehr wird das Veranstalterverzeichnis in das GISA eingebunden. Aufbauend auf den Erfahrungen mit dem bestehenden Verzeichnis wird dabei nun ein „Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis“ als Teil des GISA eingerichtet, in das sämtliche Meldungen einzutragen sind, die von Veranstaltern von Pauschalreisen und von Vermittlern verbundener Reiseleitungen zu erstatten sind. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an Meldung und Folgemeldungen werden im Verordnungsweg festgelegt.

Vorteil dieses System ist va, dass Daten, die bereits im GISA vorhanden sind, nicht neuerlich gemeldet werden müssen und das Verfahren nach einheitlichen Standards elektronisch geführt werden kann.

In diesem Zusammenhang wird durch die Novelle auch klarer, dass die einzutragende „Reiseleistungsausübungsberechtigung“ kein eigenständiges Gewerbe ist: Anzeigen zur Eintragung der „Reiseleistungsausübungsberechtigung“ in das „Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA)“ können nämlich erst nach bestehender Eintragung einer Gewerbeberechtigung erstattet werden, in deren Umfang das Veranstalten von Pauschalreisen und das Vermitteln verbundener Reiseleistungen enthalten ist (§ 127 Abs 3 GewO 1994 neu).

Sonstige Änderungen

Darüber hinaus wird die GewO-Novelle dazu genutzt, § 365 GewO 1994 (betr das GISA) an die Datenschutzgrundverordnung anzupassen und die behördlichen Aufgaben, die sich für die Gewerbebehörden nach des DSGVO ergeben, gesetzlich zuzuweisen.

Außerdem werden legistische Bereinigungen und Klarstellungen getroffen, insb eine Klarstellung in § 1 Abs 4 GewO 1994 dahingehend, dass eine Person, die einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, den Gegenstand einer gewerblichen Tätigkeit in ein Register eintragen zu lassen, nicht schon dadurch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (vgl VwGH 23. 11. 2016, Ra 2016/04/0098, Rechtsnews 22906 = RdW 2017/284); dies ist insb für Eintragungen juristischer Personen in das Firmenbuch von Bedeutung.

Inkrafttreten

Die Änderungen treten ua mit 13. 7 .2018 in Kraft, grds spätestens jedoch mit 1. 10. 2018.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25686 vom 13.07.2018