Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement des ARD erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Kürzlich wurden die neuen Sozialpartnervereinbarungen (Formularversion 9) für die Corona-Kurzarbeit der Phase 4 veröffentlicht, die am 1. 4. 2021 startet. Zugleich wurde mit dem Kurzarbeitsbonus eine weitere finanzielle Hilfe eingeführt, die ua Beschäftigten in bestimmten Branchen die durch das entfallene Trinkgeld entstandenen Einkommensverluste ausgleichen soll. Dazu hat das Arbeitsministerium nun auf seiner Homepage einen Frage-Antworten-Katalog veröffentlicht.
WKO und BMA, 18. 3. 2021
1. Neue Sozialpartnervereinbarungen ab April
Am 1. 4. 2021 startet die Corona-Kurzarbeit bereits in ihre 4. Phase, die bis zum 30. 6. 2021 andauert (zu den Eckpunkten der Phase 4 siehe bereits ARD 6737/2/2021). Grundsätzlich wird die Corona-Kurzarbeit zu gleichen Bedingungen wie in Phase 3 weitergeführt, wodurch sich nur geringfügige Änderungen der Sozialpartnervereinbarung ergeben. Die Nettoersatzrate bleibt bei 80 bis 90 %; die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden, in Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
Für Kurzarbeitsanträge ab 1. 4. 2021 wurden nun kürzlich die neuen Sozialpartnervereinbarungen (Formularversion 9) veröffentlicht. Für die Phase 4 sind ausschließlich diese neuen Formulare (Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung bzw Sozialpartnervereinbarung BV) zu verwenden, die ua unter https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html zum Download zur Verfügung stehen.
Die folgende von der WKO veröffentlichte Gegenüberstellung zeigt die Unterschiede in den Sozialpartnervereinbarungen zwischen der Phase 3 und der Phase 4.
Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 8.0) | Sozialpartnervereinbarung 1.4. - 30.6.2021 (Formularversion 9.0) |
Gilt für Kurzarbeit bis 31. 3. 2021. | Gilt für alle Anträge auf Kurzarbeit für den Zeitraum ab 1. 4. 2021 bis längstens 30. 6. 2021. Die Anträge können beim AMS frühestens ab 1. 4. 2021 gestellt werden, voraussichtlich mit einer rückwirkenden Antragsmöglichkeit von zwei Wochen. |
IV. 4. d) Freiwillige Trinkgeldersatz-Option | |
Für November und Dezember 2020 gebührte in einzelnen Branchen ein erhöhter Trinkgeldersatz. | Zum teilweisen Ersatz des Trinkgelds, das während Kurzarbeit nicht bezogen wird, können Arbeitgeber in folgenden Branchen die Bemessungsgrundlage von Arbeitnehmern in Kurzarbeit um bis zu 5 % erhöhen: Beherbergung (ÖNACE 55), Gaststätten (ÖNACE 56), Heilmassage, Shiatsu (ÖNACE 86.90-9) Frisör- und Kosmetiksalons (ÖNACE 96.02), Massage (ÖNACE 96.04-1) und Tätowierungs- und Piercingstudios (ÖNACE 96.09). Das AMS akzeptiert Erhöhungen von bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage während Kurzarbeit. Sie führen zu einer entsprechend höheren Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallstunden und zu einem höheren Bruttoentgelt für Arbeitnehmern. Achtung: Allfällige Erhöhungen der Bemessungsgrundlage während der Kurzarbeit verringern die Möglichkeit der 5 %-Erhöhung der Beihilfe (zB KV-Erhöhung um 1,5 % –> Erhöhung nur noch um 3,5 % möglich). |
VI. 9 Sonderbestimmungen für Lehrlinge | |
Kurzarbeit für Lehrlinge ist nur dann möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. Dabei sind mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit für die Ausbildung zu nutzen. Diese Vorgabe galt wegen des Lockdowns nicht. | Die Ausbildungspflicht (50 %) gilt außer in Zeiten des Lockdowns. Wird bis zum Ende der Kurzarbeit eine Lehrabschlussprüfung positiv abgelegt, endet die Ausbildungsverpflichtung. |
VII. Informationspflicht | |
Auf Aufforderung der Gewerkschaft ist nach Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die Inanspruchnahme/Ausschöpfung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. | Die Information ist auch dem Betriebsrat (sofern vorhanden) zu übermitteln. Bei Reduktion des Beschäftigtenstandes während Kurzarbeit und Behaltefrist sind auf Verlangen der Gewerkschaft Nachweise über die Art der Beendigung der Dienstverhältnisse in dieser Zeit vorzulegen. |
Beilage 1 Wirtschaftliche Begründung | |
Es ist die erwartete Umsatzentwicklung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum in Prozent anzugeben. | Es ist die erwartete Umsatzentwicklung für 1. 4. bis 30. 6. 2021 im Vergleich zum 1. 4. bis 30. 6. 2019 in Prozent anzugeben. |
Die Beilage 1 ist vom Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen, wenn die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt wird. | Die Unterzeichnung entfällt unabhängig von der Arbeitnehmerzahl in Betrieben, die sich bei Beginn der Kurzarbeit im Lockdown befinden oder Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. |
2. Der Kurzarbeitsbonus: FAQ des BMA
Um für Betriebe die entstandenen Mehrkosten, und für Beschäftigte die ua durch das entfallene Trinkgeld entstandenen Einkommensverluste auszugleichen, bekommen Betriebe und Beschäftigte einen Kurzarbeitsbonus von insgesamt bis zu € 1.000,-.
Betriebe, die seit November durchgehend geschlossen sind, erhalten eine Zahlung von bis zu € 825,-. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, erhalten ca € 175 Euro netto von ihrem Arbeitgeber.
Die Auszahlung erfolgt mit der März-Abrechnung der Corona-Kurzarbeit, wobei gegebenenfalls eine Aufrollung im April/Mai möglich ist.
Das Arbeitsministerium hat dazu nun folgende FAQ rund um den Kurzarbeitsbonus veröffentlicht (https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Kurzarbeitsbonus.html):
Wer kann den Kurzarbeitsbonus in Anspruch nehmen?
Betriebe, die seit November 2020 durchgehend aufgrund der Schutzmaßnahmenverordnungen des BMSGPK geschlossen waren. Das sind Betriebe mit folgender ÖNACE 2008 Klassifikation:
- | 49.39-9 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. (ohne Seilbahnwirtschaft) |
- | 50.30 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt |
- | 55 Beherbergung |
- | 56 Gaststätten |
- | 59.14 Kinos |
- | 79.90-1 Reise- und Fremdenführer |
- | 82.30 Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter |
- | 85.51 Sport- und Freizeitunterreicht |
- | 85.52 Kulturunterricht |
- | 90 kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten |
- | 92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen |
- | 93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung |
- | 96.04-9 Saunas, Solarien, Dampfbäder etc. (Solarien, Saunas, Bäder a.n.g) |
Der Kurzarbeitsbonus wird sinnvollerweise für jene Mitarbeiter in Anspruch genommen, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit auch im März 2021 deutlich reduziert ist (in der Regel mehr als 50 %). Wenn mehr gearbeitet wurde, deckt der Kurzarbeitsbonus unter Umständen nicht einmal die Mehrkosten für das erhöhte Entgelt der Arbeitnehmer ab.
Wie wird der gesamte Kurzarbeitsbonus gegenüber dem AMS geltend gemacht?
Dies erfolgt durch eine Anhebung der „Bemessungsgrundlage“ (Brutto vor Kurzarbeit) um den Betrag von € 950,-.
Wie hoch ist der Kurzarbeitsbonus?
Die Kurzarbeitsbeihilfe erhöht sich durch die Anhebung der „Bemessungsgrundlage“ (Brutto vor Kurzarbeit) bei vollständigem Arbeitszeitausfall im März 2021 um rund € 1.100,-. Davon entfallen ca € 175,- netto auf den Arbeitnehmer, bis zu € 825,- netto auf den Arbeitgeber (abhängig vom Arbeitszeitausfall) und der Rest auf Steuern und Abgaben für das erhöhte Arbeitnehmer-Entgelt.
Der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil kann bei vollständigem Arbeitszeitausfall im März 2021 geringfügig nach oben abweichen, in seltenen Fällen auch geringfügig nach unten.
Um wie viel ist das Bruttoentgelt während Kurzarbeit zu erhöhen, um die ca € 175,- netto Kurzarbeitsbonus für den Arbeitnehmer sicherzustellen?
Aus Vereinfachungsgründen ist das Mindestbruttoentgelt laut Tabelle bis zu einem Bruttoentgelt während Kurzarbeit von unter € 1.700,- um mindestens € 300,- brutto zu erhöhen. Ab einem Bruttoentgelt während Kurzarbeit von € 1.700,- ist das Bruttoentgelt um mindestens € 350,- zu erhöhen.
Der Anteil, der dem Arbeitnehmer zusteht (€ 350,- oder € 300,- brutto), erhöht direkt das Mindestbruttoentgelt (nicht das „Bruttoentgelt vor Kurzarbeit“).
Wie wirkt sich die Öffnung der Gastronomie in Vorarlberg auf den Kurzarbeitsbonus aus?
Grundsätzlich schließt dies die Inanspruchnahme des Kurzarbeitsbonus nicht aus. Der Kurzarbeitsbonus für den Arbeitgeber reduziert sich jedoch, wenn die Arbeitszeit der Mitarbeiter im März 2021 nicht gänzlich ausfällt. Beträgt der Arbeitsausfall über den März betrachtet weniger als 50 %, deckt der Kurzarbeitsbonus in der Regel nicht die Mehrkosten für das erhöhte Arbeitnehmerentgelt ab.
Mein Restaurant bietet Lieferservice und Take-away an und ist daher nicht vollständig geschlossen. Kann ich den Kurzarbeitsbonus in Anspruch nehmen?
Der Kurzarbeitsbonus für den Arbeitgeber reduziert sich, wenn die Arbeitszeit der Mitarbeiter im März 2021 nicht gänzlich ausfällt. Beträgt der Arbeitsausfall weniger als 50 %, deckt der Kurzarbeitsbonus in der Regel nicht die Mehrkosten für das erhöhte Arbeitnehmerentgelt ab und wird daher seltener in Anspruch genommen werden.
Ich bin Arbeitnehmer in der Gastronomie, mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit angemeldet. Bekomme ich auf jeden Fall den Kurzarbeitsbonus?
Nein. Der Kurzarbeitsbonus ist zunächst für jene Mitarbeiter konzipiert, deren Arbeitszeit im März 2021 aufgrund von Kurzarbeit deutlich reduziert wird (in der Regel ab einem Arbeitszeitausfall von 50 %). Der Arbeitgeber kann auf den gesamten Kurzarbeitsbonus verzichten. Wenn der Kurzarbeitsbonus jedoch in Anspruch genommen wird, so ist das Bruttogehalt des Arbeitnehmers („Mindestbrutto während Kurzarbeit“ laut Mindestbruttotabelle) um € 300,-/€ 350,- brutto zu erhöhen.
Muss der Arbeitgeber den Kurzarbeitsbonus für sich und seine Mitarbeiter in Anspruch nehmen?
Nein. Wenn der Kurzarbeitsbonus jedoch in Anspruch genommen wird, so ist das Bruttogehalt des Arbeitnehmers („Mindestbrutto während Kurzarbeit“ laut Mindestbruttotabelle) um € 300,-/€ 350,- brutto zu erhöhen.
Kann die „Bemessungsgrundlage“ über die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage angehoben werden?
Die Bemessungsgrundlage sollte maximal auf die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage angehoben werden. Der Kurzarbeitsbonus reduziert sich in diesen Fällen. Kann die bisherige Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) nur geringfügig erhöht werden, sollte im Einzelfall überprüft werden, ob der Kurzarbeitsbonus die Mehrkosten für den Arbeitnehmeranteil abdeckt.
Wie wirkt sich der Kurzarbeitsbonus in Kalendermonaten aus, in denen Urlaub konsumiert wird?
Aus Vereinfachungsgründen wird hier das anteilige Mindestbruttoentgelt um den vollen Betrag (€ 350,- oder € 300,-) erhöht. Bei einem nicht bloß geringfügigen Urlaubsverbrauch sollte daher im Einzelfall überprüft werden, ob der Kurzarbeitsbonus die Mehrkosten für den Arbeitnehmeranteil abdeckt.
Wie hoch ist der Kurzarbeitsbonus für einen Arbeitnehmer, der im März 2021 ausscheidet bzw ausschied?
Aus Vereinfachungsgründen wird hier das anteilige Mindestbruttoentgelt um den vollen Betrag (€ 350,- oder € 300,-) erhöht. Bei einem Ausscheiden bereits Anfang/Mitte März sollte daher im Einzelfall überprüft werden, ob der Kurzarbeitsbonus die Mehrkosten für den Arbeitnehmeranteil abdeckt.
Wie wirkt sich der Kurzarbeitsbonus auf die SV-Beitragsgrundlage des betreffenden Kalendermonats aus?
Der Kurzarbeitsbonus wirkt sich auf die SV-Beitragsgrundlage nicht erhöhend aus. Es wird jene SV-Beitragsgrundlage angesetzt, die auch ohne Kurzarbeitsbonus zum Ansatz gekommen wäre, auch wenn der tatsächliche Bruttobetrag dadurch über der SV-Beitragsgrundlage liegt. Der Kurzarbeitsbonus wirkt sich nicht auf die Beitragsgrundlage bzw Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeit Phase 4 aus.
Die nächste Aufwertung der SV-Beitragsgrundlage erfolgt in Form des Günstigkeitsvergleichs per 1. 4. 2021. Der Kurzarbeitsbonus bleibt dabei ohne Auswirkung.
Wie wirkt sich der Kurzarbeitsbonus auf die BV-Beitragsgrundlage des betreffenden Kalendermonats aus?
Ist das faktische Entgelt (Mindestbruttoentgelt plus Kurzarbeitsbonus) höher als die fiktive BV-Beitragsgrundlage vor dem Beginn der Kurzarbeit, so gilt der jeweils höhere Betrag (Günstigkeitsvergleich nach § 6 Abs 4 BMSVG).
Bis wann muss der Kurzarbeitsbonus gegenüber dem AMS im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe geltend gemacht werden?
Der gesamte Kurzarbeitsbonus muss im Rahmen der Beihilfenabrechnung für den Kalendermonat März 2021 bis 28. 4. 2021 geltend gemacht werden (wenngleich eine Verzögerung erst nach den entsprechenden Mahnungen seitens des AMS von der Förderung ausschließt).
Wie erfolgt die abgabenrechtliche Beurteilung des Kurzarbeitsbonus?
Der Kurzarbeitsbonus zieht dieselben abgabenrechtlichen Folgen nach sich wie das Mindestbruttoentgelt. Das bedeutet, dass er als laufender Bezug „normal lohnsteuerpflichtig“ ist sowie grundsätzlich den Abgaben DB und DZ unterliegt (soweit nicht andere Ausnahmen greifen, wie zB die „Altersausnahme“ oder der Status einer begünstigten Behinderung nach dem BEinstG).
Aus Vereinfachungsgründen sollte dieser (einmalige) Bonusanteil steuerpflichtig ausbezahlt werden und auf eine mögliche verhältnismäßige Aufteilung in „steuerfrei nach § 68 EStG 1988“ und „steuerpflichtig“ bei der sich so erhöhenden Kurzarbeitsunterstützung verzichtet werden.
Vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung und Genehmigung der Kurzarbeitsrichtlinie ist davon auszugehen, dass der Kurzarbeitsbonus eine kommunalsteuerfreie Kurzarbeitsunterstützung iSd § 37b Abs 5 AMSG ist.
Wie wird der Kurzarbeitsbonus in der Lohnverrechnung berücksichtigt?
Es ist möglich, aber nicht erforderlich, für den Kurzarbeitsbonus eine eigene Lohnart anzulegen. Er kann zB bei der Lohnart „Kurzarbeitsunterstützung“ einfach dazu addiert werden.
Der Kurzarbeitsbonus wirkt sich auf die SV-Beitragsgrundlage nicht erhöhend aus. Die BV-Beitragsgrundlage wird im Günstigkeitsvergleich gemäß § 6 Abs 4 BMSVG festgestellt.