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Neuregelung der Corona-Kurzarbeit ab 1. Juli 2021

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen besonders treffsicher zu unterstützen, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit ab Juli 2021 geeinigt. Die Kurzarbeit steht zukünftig in zwei Varianten zur Verfügung:

-Für besonders betroffene Betriebe (Lockdown oder mindestens 50 %-Umsatzrückgang; zB Nachtgastronomie) wird die Kurzarbeit im Wesentlichen unverändert bis Ende 2021 möglich sein.
-Für alle anderen Betriebe (und für die besonders betroffenen Betriebe nach Auslaufen der privilegierten Variante) soll bis Mitte 2022 eine verschärfte Kurzarbeitsvariante gelten, mit einer Mindestarbeitszeit von grundsätzlich 50 % und einer um 15 % reduzierten Kurzarbeitsbeihilfe.

WKO, 7. 6. 2021

1. Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe


GeltungsbereichGilt für alle Betriebe
GeltungsdauerDas Modell gilt vorläufig bis Juni 2022, danach wird das Modell evaluiert
KurzarbeitsbeihilfeAbschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona)
Mindestarbeitszeit50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
KurzarbeitsdauerJeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate
NettoersatzratenDie Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %)
UrlaubsverbrauchVerpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit
ZugangFür Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden

2. Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen


GeltungsbereichGilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen)
GeltungsdauerDas Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021
KurzarbeitsbeihilfeKein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung)
Mindestarbeitszeit30 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
KurzarbeitsdauerJeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate
NettoersatzratenDie Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %)
UrlaubsverbrauchVerpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit
ZugangFür Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden

Hinweis: Für nähere Details bleibt die Veröffentlichung der überarbeiteten AMS-Richtlinie und der Sozialpartnervereinbarungen abzuwarten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31019 vom 09.06.2021