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Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen besonders treffsicher zu unterstützen, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit ab Juli 2021 geeinigt. Die Kurzarbeit steht zukünftig in zwei Varianten zur Verfügung:
- | Für besonders betroffene Betriebe (Lockdown oder mindestens 50 %-Umsatzrückgang; zB Nachtgastronomie) wird die Kurzarbeit im Wesentlichen unverändert bis Ende 2021 möglich sein. |
- | Für alle anderen Betriebe (und für die besonders betroffenen Betriebe nach Auslaufen der privilegierten Variante) soll bis Mitte 2022 eine verschärfte Kurzarbeitsvariante gelten, mit einer Mindestarbeitszeit von grundsätzlich 50 % und einer um 15 % reduzierten Kurzarbeitsbeihilfe. |
WKO, 7. 6. 2021
1. Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe
Geltungsbereich | Gilt für alle Betriebe |
Geltungsdauer | Das Modell gilt vorläufig bis Juni 2022, danach wird das Modell evaluiert |
Kurzarbeitsbeihilfe | Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona) |
Mindestarbeitszeit | 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall) |
Kurzarbeitsdauer | Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate |
Nettoersatzraten | Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %) |
Urlaubsverbrauch | Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit |
Zugang | Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden |
2. Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen
Geltungsbereich | Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen) |
Geltungsdauer | Das Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021 |
Kurzarbeitsbeihilfe | Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung) |
Mindestarbeitszeit | 30 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall) |
Kurzarbeitsdauer | Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate |
Nettoersatzraten | Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %) |
Urlaubsverbrauch | Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit |
Zugang | Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden |
Hinweis: Für nähere Details bleibt die Veröffentlichung der überarbeiteten AMS-Richtlinie und der Sozialpartnervereinbarungen abzuwarten.