News

Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG – Gemeinschuldnerprozess?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

GmbHG: § 41

IO: § 6

Nach § 6 Abs 1 IO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken („Masseprozesse“), nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden (sogenannte Prozesssperre). Davon ausgenommen sind gem § 6 Abs 3 IO Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen („Gemeinschuldnerprozesse“). Solche Rechtsstreitigkeiten können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

Das über eine Klage gemäß § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren ist nur dann den Gemeinschuldnerprozessen gem § 6 Abs 3 IO zuzurechnen, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse entfaltet. Dazu reicht es aus, wenn vom Ergebnis des Anfechtungsprozesses die Höhe eines Aktiv- oder Passivbestandteils der Insolvenzmasse abhängt.

Mit den gegenständlichen Beschlüssen sollte eine von einem Dritten (und nach dem Klagsvorbringen jedenfalls entgeltlich) durchzuführende Sonderprüfung betreffend Schadenersatzansprüche der Gesellschaft beschlossen werden. Das Klagebegehren richtet sich auf Nichtigerklärung des eine Sonderprüfung ablehnenden Beschlusses, Feststellung des wirksamen Zustandekommens des eine Sonderprüfung befürwortenden Beschlusses sowie die allfällige Verpflichtung zur Auswahl eines günstigeren Wirtschaftsprüfers. Damit wäre aber ein unmittelbarer Einfluss der Beschlüsse auf den Sollstand der Masse gegeben und es würde kein „Gemeinschuldnerprozess“ vorliegen, der auch während des Insolvenzverfahrens anhängig gemacht und werden kann.

OGH 19. 12. 2019, 6 Ob 213/19w

Entscheidung

Zum einen soll (nach den Klagsbehauptungen) die zu beschließende Sonderprüfung Aufschluss darüber geben, ob – und wenn ja, in welcher HöheSchadenersatzanforderungen der beklagten Gesellschaft gegen die beiden Geschäftsführer entstanden sind, sodass iSd Entscheidungen 5 Ob 1589/95, ZIK 1996, 96, und 8 Ob 36/95, RdW 1997, 18, vom Ergebnis des Anfechtungsprozesses (Durchführung einer Sonderprüfung oder nicht?) die Höhe eines Aktivbestandteils der Masse (mögliche Schadenersatzforderung) unmittelbar abhängt.

Auch die geforderte „Notwendigkeit“ des unmittelbaren Zusammenhangs ist gegeben. Die wurde bereits in der Entscheidung 5 Ob 1589/95 bejaht, ging es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall doch ebenfalls um die Anfechtung eines Beschlusses, der erst der Vorbereitung eines möglichen Prozesses zur Geltendmachung einer Masseforderung dienen sollte; dies ist auch hier der Fall.

Zum anderen hätten die angestrebten Beschlüsse auch unmittelbaren Einfluss auf die Höhe von Passivbestandteilen der Masse:

Hervorzuheben ist zunächst das für die Beurteilung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs ausschließlich relevante Vorbringen in der Klage, wonach mit den hier fraglichen Beschlüssen nicht nur beschlossen worden sei, dass eine Sonderprüfung durchgeführt werden solle, sondern auch die Bestellung des Sonderprüfers erfolgt sei. Die nunmehrige (gegenteilige) Argumentation der Kl, wonach mit dem Beschluss noch kein Sonderprüfer bestellt worden sei, ist eine unzulässige Neuerung.

Die Auslegung des Klagsvorbringens durch das Rekursgericht, wonach bereits der Beschluss eine entgeltliche Beauftragung eines Sonderprüfers darstelle, also als solcher schon eine Masseforderung begründe, ist damit nicht zu beanstanden; die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass damit Vergütungsansprüche des Sonderprüfers einhergingen, sodass eine unmittelbare Auswirkung auf den Sollstand der Masse gegeben sei, hält sich im Rahmen der aufgezeigten Grundsätze des OGH zur Abgrenzung von Masse- und Gemeinschuldnerprozessen.

Damit war aber dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Kl ein Erfolg zu versagen. Wird entgegen § 6 Abs 1 IO nach Insolvenzeröffnung eine Klage gegen den Schuldner eingebracht, so ist sie zurückzuweisen; ein allenfalls durchgeführtes Verfahren ist für nichtig zu erklären. Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit zum Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es zwar, wenn vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtswegs der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat (RS0119602); derartiges hat die Kl aber gar nicht behauptet.

Hinweis:

Die Rsp hat bislang bei einer Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG die unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse in folgenden Fällen verneint:

Die innere Organisation einer insolvenzverfangenen Gesellschaft betrifft die Masse im Regelfall nicht. Aus diesem Grund fällt etwa die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers nicht in den Wirkungskreis des Insolvenzverwalters (1 Ob 567/94, ZIK 1995, 24; 2 Ob 46/97x, RdW 1999, 721; 8 Ob 139/98v, 8 Ob 139/98v; RS0059891; RS0059903), außer eine solche Entscheidung führte zu Ansprüchen des Geschäftsführers gegen die Gesellschaft, wenn also Vergütungsansprüche des Geschäftsführers unmittelbar mit seiner Funktion verbunden sind (1 Ob 567/94, ZIK 1995, 24; 4 Ob 11/10m, Rechtsnews 9145 = Rechtsnews 9145). Auch die Bestellung eines Liquidators hat als bloß gesellschaftsinterne Maßnahme keinen Einfluss auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft und daher keine unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse (6 Ob 44/14k, Rechtsnews 17632 = RdW 2014/584).

In folgenden Fällen wurde die unmittelbare Wirkung hingegen bejaht:

Kein Gemeinschuldnerprozess liegt im Falle der Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses auf Einforderung restlicher Stammeinlagen vor, wobei in dem der Entscheidung 5 Ob 1589/95, ZIK 1996, 96, zugrunde liegenden Verfahren zu klären gewesen war, ob der angefochtene Beschluss materielle Forderungsvoraussetzung war oder ob er nur der Vorbereitung eines Prozesses zur Durchsetzung einer ohnehin schon fälligen Forderung diente. Auch der behauptete Anspruch auf Nichtigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses über die Auflösung der in Konkurs befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrifft das Vermögen der Insolvenzmasse (RS0064142).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28914 vom 17.04.2020