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Nach § 128 UGB haften die Gesellschafter (einer OG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt.
Für den hier zu beurteilenden Fall, in dem nur über das Vermögen der OG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht aber über das Vermögen der bekl Gesellschafterinnen, hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern bis zur Rechtskraft der Bestätigung eines allfällig abgeschlossenen Sanierungsplans (vgl § 164 Abs 2 IO) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der OG unbeschränkt haften (3 Ob 32/09s). Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OG damit keinen unmittelbaren Einfluss auf die – auch nach Insolvenzeröffnung nicht auf den Ausfall begrenzte und damit weiterhin primäre – Haftung der Gesellschafter nach § 128 UGB hat (so bereits 1 Ob 1019/53 SZ 27/45), setzt die Inanspruchnahme des Gesellschafters nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der OG keine vorhergehende Anmeldung der Forderung des Gesellschaftsgläubigers in diesem Insolvenzverfahren voraus.
Nach § 58 Z 1 IO können die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Die Bestimmung ändert jedoch weder den materiellen Bestand der Zinsenforderung noch ihre Fälligkeit, sondern schließt nur deren Geltendmachung als Insolvenzforderung aus. Möglich ist hingegen weiterhin die Geltendmachung in anderer Weise, etwa gegenüber dem Bürgen des Schuldners oder außerhalb des Insolvenzverfahrens durch persönliche Klage gegen den Schuldner (3 Ob 187/11p Punkt 5.3. mwN; RS0064684).
Vor dem Hintergrund dieser Rsp hat das BerufungsG in nicht korrekturbedürftiger Weise angenommen, dass der Gesellschaftsgläubiger im Rahmen seines auf § 128 UGB gestützten Begehrens gegen den Gesellschafter der OG auch im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der OG – solange kein Sanierungsplan angenommen wird – Anspruch auf die nach Insolvenzeröffnung auflaufenden Zinsen hat.