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Homepage der Finanzmarktaufsicht 6. 10. 2020
Ab 1. 1. 2021 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gem § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen € 12.900,- (bis 2020: € 12.600,-).
Hinweis: Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich. Pensionsabfindungen sind somit 2021 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 12.900,- nicht übersteigt. Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG).