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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Der ausscheidende Gesellschafter einer Personengesellschaft hat einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Gesellschaft steht spiegelbildlich zum Abfindungsanspruch des Gesellschafters ein Ausgleichsanspruch gegen diesen zu. So kann den ausscheidenden Gesellschafter umgekehrt aufgrund der negativ ausfallenden Berechnung des Abfindungsanspruchs eine Fehlbetragszahlungspflicht treffen, für deren Berechnung die gleichen Grundsätze gelten wie für die Berechnung des Abfindungsanspruchs.
Die Pflicht zur Erstellung der Abschichtungsbilanz trifft die Gesellschaft, außerdem die übrigen Gesellschafter als nachvertragliche Abwicklungspflicht. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrens zur Geltendmachung eines offenen Abfindungsanspruchs, das Unterbleiben der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zu substituieren.
Entscheidung
In seinen Entscheidungsgründen erinnert der OGH ua daran, dass der ausscheidende Gesellschafter Teilansprüche nur geltend machen kann, sofern sicher ist, dass er eine Abfindung zumindest in der geltend gemachten Höhe beanspruchen kann und somit die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht besteht (6 Ob 39/10v mwN, RdW 2011/88).
Eine Auseinandersetzung war hier zwischen den Gesellschaftern bisher offenbar nicht erfolgt. Eine (mit Klagsausdehnung) geltend gemachte Forderung betreffend eine Liegenschaftsverwertung wurde daher abgewiesen, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass es sich dabei um einen dem Kläger zweifelsfrei zustehenden Mindestbetrag handelt, so der OGH.