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Privatkonkurs: Klage auf Anhebung des Existenzminimums?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EO: § 292a

IO: § 5

Der Gemeinschuldner kann sein Begehren auf Anhebung des Existenzminimums (hier: Auszahlung nur eines Teils der zuerkannten Berufunfähigkeitspension durch den Insolvenzverwalter – begehrte Erhöhung des Auszahlungsbetrags aufgrund behinderungsbedingter Mehrkosten) nicht im Rechtsweg gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Die Entscheidung über die Freigabe entsprechender Beträge ist jedenfalls im Insolvenzverfahren zu treffen.

OGH 21. 9. 2017, 7 Ob 3/17t

Sachverhalt

Über das Vermögen des Kl wurde im Jahr 2007 mit Beschluss des HG Wien der Konkurs eröffnet und der Bekl zum Masseverwalter bestellt.

Der Kl leidet an einer schweren entzündlichen Wirbelsäulenerkrankung. Er erhält Pflegegeld der Stufe 5 und eine Bundespension, die ihm der Bekl (in seiner Funktion als Insolvenzverwalter) in voller Höhe auszahlt. Seit 2007 steht dem Kl auch ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension zu. Von dieser erhält er vom Insolvenzverwalter jedoch nur einen Teilbetrag ausbezahlt.

Der Kl begehrte zuletzt die Differenz zwischen dem ausbezahlten Teil und der gesamten Berufsunfähigkeitspension. Im Hinblick auf seinen durchschnittlichen monatlichen Aufwand für eine bescheidene Lebensführung einschließlich des notwendigen Pflegeaufwands sei das Existenzminimum gem § 292a EO entsprechend anzuheben (Anm: Erhöhung wegen wesentlicher Mehrauslagen des Verpflichteten, insb wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit). Da das Existenzminimum nicht zur Insolvenzmasse gehöre, unterliege der Kl hinsichtlich der geltend gemachten Forderung keiner Prozesssperre.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Das RekursG führt ua aus, dass § 292a EO mangels gesetzlicher Anordnung im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anzuwenden sei; eine über das Existenzminimum des § 291a EO hinausgehende Auszahlung der Bezüge könne daher nur durch eine Überlassung iSd § 5 Abs 1 KO erfolgen, was der Kl schon – erfolglos – angestrebt habe.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kl wurde vom OGH mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Entscheidung

Ob § 292a EO im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (unmittelbar oder analog) anzuwenden ist oder in einem einschlägigen Fall (nur) im Rahmen des § 5 Abs 1 KO/IO vorzugehen ist, war hier nicht zu entscheiden (vgl dazu RIS-Justiz RS0063666; Mohr, IO11 E 13, 17; Kodek, Handbuch Privatkonkurs2 Rz 260; Mohr, Privatkonkurs2 29; Schneider, Privatinsolvenz2 63; Buchegger in Bartsch/Pollak, Insolvenzrecht4 § 1 Rz 122, § 5 Rz 51 FN 112; vgl zum Schuldenregulierungsverfahren § 205 IO).

Maßgeblich war nach Ansicht des OGH vielmehr, dass nach der – insoweit übereinstimmenden – Rsp und Lehre die Entscheidung über die Freigabe entsprechender Beträge jedenfalls im Insolvenzverfahren zu treffen ist, nicht aber vom (Gemein-)Schuldner im Klageweg gegen den Insolvenzverwalter vorgegangen werden kann.

Der Revisionsrekurs des Kl zeigt nach Ansicht des OGH keine überzeugenden Gründe auf, von dieser herrschenden Ansicht abzugehen. Das bloße Alter der einschlägigen Vorentscheidungen des OGH (1 Ob 362 und 428/28, ZBl 1928/257; 5 Ob 313/58, JBl 1959, 214 = RIS-Justiz RS0063666) ist für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht maßgebend (RIS-Justiz RS0120883).

Eine nachvollziehbare Grundlage für etwaige Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen den Bekl zeigt das Rechtsmittel ebenfalls nicht auf.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24462 vom 07.11.2017