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GOG: § 87
Das Rechtshilfeersuchen eines LG um (zuletzt) „zwangsweise Vorführung und Einvernahme der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zur amtswegigen Abklärung des Vorhandenseins von kostendeckendem Vermögen“ ist nicht unerlaubt: Die Regeln über die Vorführung einer Schuldnerin, die eine natürliche Person ist, sind auf die Vorführung der organschaftlichen Vertreterin einer Schuldnerin umzulegen, die juristische Person ist. Eine zwangsweise Vorführung eines Schuldners zur Klärung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, ist jedenfalls im Rahmen des § 87 GOG grds statthaft, wenn er im Verfahren über einen Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung trotz gehöriger Ladung nicht zur Schuldnereinvernahme erschienen ist.
Selbst wenn das einmalige Ausbleiben des Schuldners noch nicht ausreichen sollte, um dessen Vorführung zu veranlassen, wäre ein Rechtshilfeersuchen auf Einvernahme nach zwangsweiser Vorführung nicht unerlaubt, sondern müsste das ersuchte Gericht zuvor nur noch jene Maßnahme(n) setzen, bei deren Erfolglosigkeit die zwangsweise Vorführung jedenfalls statthaft ist.
Dass der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren keine uferlose Nachforschungspflicht begründet (vgl RS0120938), bedeutet nicht die generelle Unerlaubtheit einer zwangsweisen Vorführung eines Schuldners zur Klärung der Frage des Bestehens kostendeckenden Vermögens. Besagtes lässt sich ebensowenig aus der Aussage in den ErläutRV 770 BlgNR 27. GP 71 (zu § 188 Abs 3 IO) ableiten, wonach eine Vorführung des Schuldners zur Prüfungstagsatzung unverhältnismäßig wäre.