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Rechtzeitiger Rekurs gegen Eröffnung des Konkursverfahrens

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Feiertagsruhegesetz: § 1

IO: § 252, § 257, § 260

ZPO: § 125, § 126

Die Rekursfrist beträgt gem § 260 Abs 1 IO 14 Tage. Ihre Berechnung beginnt gem § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung; der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist. Nach § 126 Abs 2 ZPO – der im Insolvenzverfahren ebenfalls anzuwenden ist – ist dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag (hier Fronleichnam - vgl § 1 Abs 1 Feiertagsruhegesetz) oder Karfreitag fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss vom 16. 5. 2024 das Konkursverfahren eröffnet und der Beschluss am selben Tag in die Insolvenzdatei eingetragen. Der am 31. 5. 2024 im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erhobenen Rekurs der Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung ist nicht verspätet: Der erste Tag der Rekursfrist war hier der 17. 5. 2024, und das Ende der Rekursfrist wäre auf Donnerstag, den 30. 5. 2024, gefallen, der jedoch Fronleichnam und daher ein Feiertag war. Der letzte Tag der Rekursfrist war somit Freitag, der 31. 5. 2024.

OGH 26. 9. 2024, 8 Ob 91/24a

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36171 vom 06.12.2024