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Restschuldbefreiung von Amts wegen?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

IO: § 280

Hat der Schuldner – wie hier – mit dem Ablauf der siebenjährigen Abtretungserklärung die in § 280 IO normierten Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung erfüllt und liegt auch kein offener Einstellungsantrag eines Gläubigers vor, ist die Restschuldbefreiung von Amts wegen zu erteilen.

Wenn – wie hier – eine auf sieben Jahre befristete Abtretungserklärung abgelaufen ist und der Schuldner keine vorzeitige Beendigung iSd ersten Satzes des § 280 IO anstrebt – spricht kein erkennbarer Gesetzeszweck für die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Restschuldbefreiung nach § 280 IO. Ein solcher Antrag wäre nur ein redundanter Formalakt, weil er ohnehin keiner Begründung bedürfte und das bereits mit dem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 199 Abs 1 IO erklärte Verfahrensziel, die Restschuldbefreiung zu erlangen, lediglich wiederholt würde.

Der auf den ersten Blick insoweit unklare Wortlaut des § 280 IO steht diesem Interpretationsergebnis nicht entgegen. Das Erfordernis der Antragstellung durch den Schuldner bezieht sich grammatikalisch auf die im selben Satz enthaltenen Regelungen zur Verfahrensbeendigung. Ein eindeutiger Zusammenhang mit dem zweiten Satz des § 280 IO in dem Sinn, dass auch die Anwendung allein dieser Übergangsbestimmung in den anhängigen Verfahren eines Antrags bedürfte, besteht nicht.

OGH 16. 12. 2019, 8 Ob 51/19m

Entscheidung

Nach § 279 Abs 3 IO ist § 213 idF des IRÄG 2017 anzuwenden, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 31. 10. 2017 bei Gericht einlangt. Für die Beendigung bereits anhängiger Abschöpfungsverfahren und die Erteilung der Restschuldbefreiung gelten weiterhin die früheren Bestimmungen. Hinzugetreten ist aber in diesen Verfahren die Option eines Antrags gem § 280 IO, mit dem nach Maßgabe der Übergangsfrist die Gesamtdauer des Abschöpfungsverfahrens sukzessive verkürzt und die Restschuldbefreiung ohne Mindestquote ermöglicht wird.

Der Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Varianten des § 213 Abs 2 bis 4 IO ab der Anwendbarkeit des § 280 IO idF IRÄG 2017 nicht mehr anzuwenden seien, ist mit der Maßgabe beizutreten, dass ihnen – im Unterschied zu § 213 Abs 1 Z 1 und 2 IO aF (vgl 8 Ob 99/18v) – nur mehr theoretische Bedeutung zukommt. Bei einem Schuldner, der seine Restschuldbefreiung nach § 280 IO nun auch bei Nichterreichen der 10%igen Quote ohne Nachweis von Billigkeitsgründen sofort erreichen kann, ist ein Interesse an einer Antragstellung nach § 213 Abs 2 bis 4 IO praktisch kaum denkbar.

Sowohl nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des IRÄG 2017 als auch nach § 213 Abs 1 IO idgF waren und sind aber die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und die Restschuldbefreiung bei Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen auszusprechen.

Das vormalige Quotenerfordernis ist nach § 280 IO auch in den bei Inkrafttreten der Novelle anhängigen, noch nicht beendeten Abschöpfungsverfahren weggefallen. Dem Rekursgericht ist daher zuzustimmen, dass – wenn, wie hier, eine auf sieben Jahre befristete Abtretungserklärung abgelaufen ist und der Schuldner keine vorzeitige Beendigung iSd ersten Satzes des § 280 IO anstrebt – kein erkennbarer Gesetzeszweck für die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Restschuldbefreiung nach § 280 IO spricht. Ein solcher Antrag wäre nur ein redundanter Formalakt, weil er ohnehin keiner Begründung bedürfte und das bereits mit dem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 199 Abs 1 IO erklärte Verfahrensziel, die Restschuldbefreiung zu erlangen, lediglich wiederholt würde.

Der auf den ersten Blick insoweit unklare Wortlaut des § 280 IO steht diesem Interpretationsergebnis nicht entgegen. Das Erfordernis der Antragstellung durch den Schuldner bezieht sich, wie schon das Rekursgericht dargelegt hat, grammatikalisch auf die im selben Satz enthaltenen Regelungen zur Verfahrensbeendigung. Ein eindeutiger Zusammenhang mit dem zweiten Satz des § 280 IO in dem Sinn, dass auch die Anwendung allein dieser Übergangsbestimmung in den anhängigen Verfahren eines Antrags bedürfte, besteht nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schuldner mit dem Ablauf der siebenjährigen Abtretungserklärung die in § 280 IO normierten Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung erfüllt hatte. Es lag auch kein offener Einstellungsantrag eines Gläubigers vor. Die Restschuldbefreiung war in diesem Fall von Amts wegen zu erteilen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28829 vom 31.03.2020