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Bei einem Sanierungsplan sind die Forderungen der Absonderungsgläubiger nach § 149 Abs 1 Satz 2 IO insgesamt auf den Wert der Sache im Zeitpunkt von dessen Bestätigung begrenzt. Dies kann der Schuldner in Bezug auf eine konkrete Forderung mit Einwand gegen die Pfandklage oder mit Oppositionsklage geltend machen, ohne dass er vorrangige Forderungen tatsächlich beglichen haben müsste.
Die Begrenzung fällt weg, wenn der Schuldner gegenüber dem Absonderungsgläubiger in qualifizierten Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans gerät.
Ein Anspruch auf Löschung des Pfandrechts besteht jedenfalls erst bei vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans gegenüber dem Absonderungsgläubiger.