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Gemäß § 156 Abs 1 IO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan zwar von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern ihren Ausfall nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen (selbst wenn sie gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist). Die Rechte (insbesondere) der Absonderungsgläubiger werden hingegen gem § 149 Abs 1 erster Satz IO durch den Sanierungsplan nicht berührt. Mit dem IRÄG 2010 wurde allerdings insofern eine Ausnahme von diesem Grundsatz eingeführt, als die gesicherten Forderungen im Fall der Bestätigung des Sanierungsplans mit dem Wert der Sache begrenzt sind, an der Absonderungsrechte (hier: Zwangspfandrecht) bestehen (§ 149 Abs 1 zweiter Satz IO).
Die Befreiung von der Verbindlichkeit durch den Sanierungsplan in dem die Quote übersteigenden Ausmaß gem § 156 Abs 1 IO stellt einen Oppositionsgrund dar. Nichts anderes kann für die Behauptung gelten, die betriebene Forderung bestehe nicht mehr, weil sie angesichts des vorrangigen Pfandrechts im Wert der Liegenschaft überhaupt keine Deckung finde (vgl § 149 IO). Dieser Oppositionsgrund kann nicht mit Einstellungsantrag nach § 40 EO (Oppositionsgesuch) geltend gemacht werden, sondern nur mit Oppositionsklage nach § 35 EO. Eine Umdeutung des Einstellungsantrags in eine Klage gem § 40a JN kommt nicht in Betracht.