Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZIK erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
In dieser Exekutionssache hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die Realisierung der hier vorliegenden „gläubigeranonymen Kollektivhypothek“ gem § 157h Abs 3 IO über Antrag des im Sanierungsplan bestellten Treuhänders auf Basis eines Bewilligungsbeschlusses des Insolvenzgerichts erfolgt. Grundlage der Tätigkeit des Treuhänders sei der rk bestätigte Sanierungsplan, weshalb die gerichtliche Verwertung durch den Treuhänder erst nach rk Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 152b IO) erfolge; eine Nachprüfungskompetenz des Exekutionsgerichts bestehe hier nicht (3 Ob 131/22v, RdW 2022/684).
Mit rk Beschluss vom 31. 1. 2022 bewilligte das Insolvenzgericht dem (Treuhänder als) Betreibenden die Zwangsversteigerung der Liegenschaften des Verpflichteten. Die vom Insolvenzgericht bereits am 8. 7. 2021 ausgesprochene Enthebung des Treuhänders betraf nur dessen Funktion der Überwachung des Sanierungsplans, nicht hingegen seine Funktion als Treuhänder iSd § 157h Abs 3 IO, für die er mit Beschluss vom 4. 12. 2019 ebenfalls bestellt worden war (und im Grundbuch als alleinig Berechtigter über das Pfandrecht gem § 157h Abs 3 IO angemerkt ist). Es ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb hier die Parteifähigkeit des Treuhänders als Betreibender anzuzweifeln sein sollte.
Entscheidung
Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob bei Neueröffnung eines Folgeinsolvenzverfahrens das Vermögen eines zuvor mit einer solchen Kollektivhypothek besicherten Sanierungsplans in die Masse des neu eröffneten Insolvenzverfahrens fällt, stellt sich hier nicht – ebenso wie allgemeine Fragen nach der Prüfkompetenz des ExekutionsG –, weil im vorliegenden Fall dem Betreibenden die Verwertung durch Zwangsversteigerung rk bewilligt wurde. Es ist aber nicht Aufgabe des OGH, über Rechtsfragen abzusprechen, die möglicherweise von allgemeinem Interesse, für den konkreten Anlassfall aber nur von theoretischer Bedeutung sind.