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Sanierungsplan: Sicherstellung der Entlohnung des Insolvenzverwalters durch Massekredit?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 152, § 152a

ZPO: § 56

Die Bezahlung oder Sicherstellung der Entlohnung der Insolvenzverwalterin (Sanierungsverwalterin) ist eine Voraussetzung der Bestätigung des Sanierungsplans. Die Art der Sicherstellung wird im Gesetz nicht geregelt. § 56 ZPO ist zwar auch im Insolvenzverfahren anwendbar, betrifft aber die gerichtliche Sicherstellung (ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 34). Demgegenüber lässt § 152a Abs 1 Z 1 IO eine Sicherstellung beim Insolvenzverwalter genügen. Auch hier kommen aber neben Bargeld va Bankguthaben oder Sparurkunden als Sicherstellung in Betracht. Dementsprechend genügt es, wenn die – in der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters stehende – Insolvenzmasse über einen entsprechenden Barbetrag verfügt, den der Insolvenzverwalter unmittelbar nach Bestimmung seiner Entlohnung entnehmen kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass die vom Insolvenzverwalter zu verwaltenden Vermögenswerte die Entlohnung decken. Dies gilt umso mehr, wenn die Entlohnung erst aus künftig erwarteten Zahlungen entrichtet werden soll.

Der vorliegende Massekredit ist keine ausreichende Sicherstellung: Die Schuldnerin kann über diese Mittel verfügen und damit die Kreditvaluta dem Zugriff der Sanierungsverwalterin entziehen (ungeachtet der Möglichkeit des [nachträglichen] Widerrufs durch die Sanierungsverwalterin als Treuhänderin nach Punkt 3 des Sanierungsplans). Der Massekredit ist hier aber auch deshalb keine taugliche Sicherheit, weil diese Geldmittel – auch wenn die Kreditgeberin einer Verwendung zur Bezahlung der Verfahrenskosten zugestimmt hat – nicht zweckgebunden sind, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass diese Geldmittel für die laufenden Verbindlichkeiten verwendet werden. Der Massekredit ist damit nicht geeignet, die Entlohnung der Sanierungsverwalterin sicherzustellen, sodass die Voraussetzungen für eine Bestätigung des Sanierungsplans nicht vorliegen.

OGH 5. 12. 2024, 8 Ob 120/24s

Hinweis:

Zur Unzulässigkeit der Stundung des Entlohungsanspruchs siehe 8 Ob 97/24h, RdW 2024/631.

Entscheidung

Nach § 153 Z 2 IO ist die Bestätigung des Sanierungsplans nur dann zu versagen, wenn diese Mängel nicht nachträglich behoben werden können oder sie nach der Sachlage nicht unerheblich sind.

Eine Verbesserung des Mangels kommt hier nicht in Betracht, weil Punkt 9 des Sanierungsplans vorsieht, dass die Voraussetzungen gem § 152a Abs 1 IO bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung des angenommenen Sanierungsplans bis spätestens 30. 6. 2024 von der Schuldnerin zu erfüllen sind. Nach § 152a Abs 1 Z 3 IO darf die Bestätigung des Sanierungsplans nur erteilt werden, wenn die im Sanierungsplan vorgesehenen Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind. Da die in Punkt 9 des Sanierungsplans enthaltene Frist im Zeitpunkt der Beschlussfassung des RekursG bereits abgelaufen war, würde auch eine nachträgliche Bezahlung oder Sicherstellung der Entlohnung der Sanierungsverwalterin nichts daran ändern, dass die für seine Bestätigung aufgestellte materielle Bedingung nicht erfüllt wurde.

Dass die Entlohnung der Sanierungsverwalterin von 11.121.929,86 € ungesichert aushaftet, ist auch kein bloß unerheblicher Mangel des Sanierungsplans, sodass dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen war.

Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Sanierungsplan offensichtlich unerfüllbar iSd § 141 Abs 2 Z 6 IO war. Auf die diesbezügliche Verfahrensrüge und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aktenwidrigkeiten muss deshalb nicht mehr eingegangen werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36390 vom 12.02.2025