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Sanierungsplanantrag bei Verurteilung wegen betrügerischer Krida?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 141

StGB: § 156

§ 141 Abs 2 IO statuiert absolute Unzulässigkeitsgründe, deren Vorliegen zwingend zu einer Zurückweisung des Sanierungsplanantrags führen muss. Gemäß § 141 Abs 2 Z 2 IO ist der Sanierungsplanantrag unzulässig, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit der hL ist ein (wirtschaftlicher) Zusammenhang zwischen den Handlungen, die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegen, und dem anhängigen Insolvenzverfahren, konkret dem zur Insolvenzeröffnung führenden Vermögensfall, zu verlangen. Eine vom Insolvenzverfahren völlig losgelöste Verurteilung des Schuldners nach § 156 StGB schadet der Zulässigkeit des Sanierungsplanantrags hingegen nicht.

Die Verurteilung des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer insolventen GmbH wegen betrügerischer Krida schlägt jedenfalls auf das Folgeinsolvenzverfahren über das eigene Vermögen des Straftäters durch.

OGH 30. 3. 2022, 8 Ob 10/22m

Entscheidung

Das RekursG hat hier zu Recht einen Konnex zwischen der Verurteilung des organschaftlichen Vertreters der GmbH und dem (Folge-)Insolvenzverfahren über dessen Vermögen angenommen:

Der Insovenzverwalter der insolventen GmbH hat seinem Antrag auf Eröffnung des vorliegenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des verurteilten Geschäftsführers die Forderungen der GmbH gegen diesen zugrundegelegt, die aus der betrügerischen Krida resultieren. Diese Forderungen sind durch die Straftaten des Schuldners bedingt und waren für dessen Zahlungsunfähigkeit (mit-)ursächlich. Abgesehen davon nehmen am gegenständlichen Insolvenzverfahren etliche Insolvenzgläubiger der Gesellschaft mit Forderungen gegen den Schuldner als Vertreter bzw wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft teil, also Gläubiger, die „durch betrügerische Handlungen“ des Schuldners geschädigt wurden. Es wäre zudem generell ein – den Gedanken der Generalprävention konterkarierender – Wertungswiderspruch, der Gesellschaft (nach § 141 Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 2 IO) einen Sanierungsplan zu versagen, dem – zu 100 % an dieser Gesellschaft beteiligten – wegen § 156 StGB verurteilten organschaftlichen Vertreter selbst jedoch zuzubilligen.

Daran, dass die Verurteilung des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer insolventen GmbH wegen betrügerischer Krida jedenfalls auf das Folgeinsolvenzverfahren über sein eigenes Vermögen durchschlägt, ändert auch nichts, dass sämtliche Gläubiger vor Abstimmung über den Sanierungsplan Kenntnis von der strafgerichtlichen Verurteilung des Schuldners gehabt hätten. Die E 8 Ob 65/21y, RdW 2021/616, bezieht sich auf einen Zahlungsplan und der OGH sprach darin aus, dass der Unzulässigkeitsgrund des § 141 (Abs 2 Z 2) IO beim Zahlungsplan nicht zur Anwendung gelangt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32772 vom 06.07.2022