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Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten).
Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch durch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein. Die Prozessunterbrechung ist nämlich nicht bloß Folge des Dispositionsverlusts des Schuldners (§ 3 Abs 1 IO); vielmehr ist ein weiterer tragender Grund für die Prozessunterbrechung der Bedarf der Insolvenzorgane nach Orientierung über die Sach- und Prozesslage, der gerade auch im Fall der Eigenverwaltung besteht. Damit scheidet aber eine teleologische Reduktion des § 7 IO auf Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners jedenfalls aus.