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Nach § 186 Abs 2 IO ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn (1.) die Vermögensverhältnisse insb wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten nicht überschaubar sind, (2.) die Umstände erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder (3.) der Schuldner kein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.
Einer Insolvenzgläubigerin kommt gegen die Abweisung ihres Antrags auf Entziehung der Eigenverwaltung Rekurslegitimation zu.
Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung sieht der OGH hier in der Beurteilung des RekursG, das die Eigenverwaltung entzogen hat, weil insb bei 24 Gläubigern Verbindlichkeiten von über 10 Mio € bestünden und die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Schuldners mangels Angaben zu seiner Wohnsituation nicht nachvollziehbar seien.