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Im vorliegenden Fall hat der Masseverwalter in einem Schuldenregulierungsverfahren den Verkauf von Liegenschaften durch den Schuldner an die Bekl, seine Ehefrau, angefochten; in dritter Instanz ist va noch strittig, ob das seinerzeitige – unstrittig anfechtungsfeste – Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Bekl wieder auflebt. Die Auffassung, dass dies der Fall sei, steht im Einklang mit der stRsp, wonach Ziel der Anfechtung nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung ist, sondern die Herstellung jenes Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Das Anfechtungsrecht dient nicht dazu, den Konkursgläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten, sondern der Masse soll durch die Anfechtung nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre. Folgte man hingegen der Ansicht des Kl (Masseverwalter), wonach nur das Eigentumsrecht des Schuldners wieder einverleibt werden solle, nicht aber auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Bekl, wäre die Masse besser gestellt als ohne die anfechtbare Rechtshandlung.
Im vorliegenden Fall kann es schon angesichts des Wortlauts des Vertrags („im Hinblick auf die Errichtung des gegenständlichen Kaufvertrags“) auch nicht zweifelhaft sein, dass die bekl Käuferin im Kaufvertrag den Verzicht auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot lediglich deshalb erklärte, weil sie selbst das Eigentum an den Liegenschaften erwarb (und das Belastungs- und Veräußerungsverbot damit inhaltlich ohnehin hinfällig war). Das BerufungsG ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Anfechtungsklage auch zum Wiederaufleben des Belastungs- und Veräußerungsverbots führen muss.